Änderungen zwischen den Fassungen
§ 367geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2
Abgabe einer Willenserklärung.
§. 367.
(1) Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des Executionstitels Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das Urtheil Urteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer Executionstitel Exekutionstitel gleichen Inhaltes zum Antrage Antrag auf Executionsbewilligung Exekutionsbewilligung berechtigt.
(2) Insoferne Insofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im Absatze Abs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.