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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 369geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.08.1989 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 369↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 369↗RIS↗
Kosten der Execution. Exekution
§. 369.
(1) Die Bewilligung der Execution Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der Execution Exekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Executionsverfahren Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.
(2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden Executionsmittel Exekutionsmittel im Sinne des §. 54 schon in dem ersten Antrage Antrag auf Executionsbewilligung Exekutionsbewilligung zu bezeichnen.
Schlagworte
Exekution, Exekutionsverfahren, Exekutionsmittel,Exekutionsbewilligung, Exekutionskosten