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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 396geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 01.01.1898 – 30.06.2021 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 396↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 396↗RIS↗
Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung.
§. 396.
Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, soferne sofern sie nicht wegen eines angebrachten Recurses Rekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.
Schlagworte
Rekurs