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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 474geändertAbs 1 Schlussteil, Z 2
in Kraft 01.01.2024 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 136/2023 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 474↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 62/2026 § 474↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Dritter Abschnitt
Fahrtkosten des Gerichtsvollziehers
Höhe
§ 474.
(1) Der Fahrtkostenersatz beträgt, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil
1. in einem mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossenen städtischen Kerngebiet liegt
1,21 1,44 Euro,
2. in einem verbauten städtischen oder in einem Agglomerationsgebiet liegt, in dem ein Vollzug mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist,
1,80 2,09 Euro,
3. in einem durchschnittlich bis dichter verbauten ländlichen Gebiet liegt
2,65 3,05 Euro,
4.
a) in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt
3,55 4,08 Euro und
b) in einem sehr dünn und verstreut besiedelten sowie weit ausgedehnten ländlichen Gebiet liegt
4,32 4,85 Euro.
(2) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs sind keine Fahrtkosten zu erstatten.