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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 83geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.10.1995 – 01.01.2017 · idF BGBl. Nr. 519/1995 § 83↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 83↗RIS↗
Verfahren Berichtspflicht und Rechnungslegung
§ 83.
(1) Über Der Verwalter hat, wenn das Gericht nichts anderes anordnet, innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres sowie nach Schluss der Verwaltung zu berichten und Rechnung zu legen. Das erste Rechnungsjahr endet mit dem Kalendermonat, in den Antrag auf Vollstreckbarerklärung im Vorjahr die Bestellung des Verwalters gefallen ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Bei Verwaltungen, die kürzer als ein Jahr gedauert haben, ist lediglich nach Schluss der Verwaltung zu berichten und ohne Einvernehmung des Gegners mit Beschluß Rechnung zu entscheiden legen.
(2) Soweit nicht in diesem Titel etwas anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über die Exekution inländischer Akte und Urkunden sinngemäß anzuwenden Die Rechnungslegung hat mittels Überreichung einer mit den nötigen Belegen versehenen Rechnung zu geschehen.