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Fassungsvergleich zu EO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Exekutionsordnung (EO) 1
§ 88geändertÜberschrift, Bezeichnung, Text
in Kraft 01.10.1995 – 30.06.2021 · idF BGBl. Nr. 519/1995 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 88↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 86/2021 § 88↗RIS↗
1. In einem öffentlichen Buche eingetragene Liegenschaften. Zweiter Abschnitt
§. 88. Exekution wegen Geldforderungen
(1) Sofern die Liegenschaft in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, erfolgt die Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Pfandrechtes. Erster Titel
(2) Für die Bewilligung und den Vollzug der Einverleibung gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes mit der Maßgabe, daß die Frist zur Einbringung von Rekursen 14 Tage beträgt. Exekution auf das unbewegliche Vermögen
(3) Bei der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechtes ist die Forderung, für die das Pfandrecht eingetragen wird, als vollstreckbare zu bezeichnen. Diese Einverleibung hat die Wirkung, dass wegen der vollstreckbaren Forderung auf die Liegenschaft oder den Liegenschaftsantheil unmittelbar gegen jeden späteren Erwerber derselben Execution geführt werden kann. Erste Abteilung
Anmerkung
Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
ÜR: Art. VIII Abs. 2, BGBl. Nr. 519/1995
Bewilligung und Vollzug
Schlagworte
§ 88.
Grundbuch, Liegenschaftsanteil, Exekution, GBG, BGBl. Nr. 39/1955
Zu Gunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Verpflichteten oder an einem diesem gehörenden Liegenschaftsanteil, einem Superädifikat oder einem Baurecht begründet werden.