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Fassungsvergleich zu KFG 1967××

Änderungen zwischen den Fassungen

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 1
§ 53geändert
in Kraft 01.01.1968 – 15.12.2020 · idF BGBl. Nr. 267/1967 · danach: BGBl. I Nr. 134/2020 § 53↗RIS↗
in Kraft ab 16.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 134/2020 § 53↗RIS↗
§ 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten
Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Staatswappen Bundeswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Staatswappen Bundeswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.