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Fassungsvergleich zu StVO 1960××

Änderungen zwischen den Fassungen

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 1
§ 78geändertÜberschrift, Text, lit a, lit b, lit c (entfallen)
in Kraft 01.01.1961 – 30.09.2022 · idF BGBl. Nr. 159/1960 · danach: BGBl. I Nr. 122/2022 § 78↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2022 · idF BGBl. I Nr. 122/2022 § 78↗RIS↗
§ 78. Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten. Verkehrsflächen mit Fußverkehr
Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
a) Gegenstände andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere solche mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können, sowie
b) blendende Gegenstände unverhüllt den Fußgängerverkehr mutwillig zu tragen, behindern.
c) den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.