Änderungen zwischen den Fassungen
§ 78geändertÜberschrift, Text, lit a, lit b, lit c (entfallen)
§ 78. Verhalten auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten. Verkehrsflächen mit Fußverkehr
Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
a) Gegenstände andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere solche mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, daß andere Straßenbenützer gefährdet werden können, sowie
b) blendende Gegenstände unverhüllt den Fußgängerverkehr mutwillig zu tragen, behindern.