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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 143geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2008 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 143↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 32/2018 § 143↗RIS↗
Mitwirkungspflicht
§ 143.
(1) Jeder Auftraggeber Verantwortliche einer Datenanwendung Datenverarbeitung, deren Daten in einen Abgleich nach § 141 einbezogen werden sollen, ist verpflichtet, die Datenanwendung Datenverarbeitung auf die gesuchten Merkmale hin zu durchsuchen und alle Daten, die diese Merkmale enthalten, auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Hierbei hat er sich neben den gesuchten Merkmalen auf die Übermittlung der Namen, der Geburtsdaten und der Anschriften zu beschränken. Danach hat er allfällige Ergebnisse des Suchvorganges zu vernichten und – abweichend von den §§ 14 § 50 Abs. 2 Z 7 1 und Abs. 3 bis 4 2 DSG 2000 – lediglich die Daten der Übermittlung und die Anordnung nach Abs. 2 zu protokollieren.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 hat die Staatsanwaltschaft dem Auftraggeber Verantwortlichen mit gesonderter Anordnung aufzutragen; diese Anordnung hat die entsprechende gerichtliche Bewilligung anzuführen. Die §§ 93 Abs. 2 und 112 sowie die Bestimmungen über die Durchsuchung gelten sinngemäß.
Anmerkung
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018