RS0097442
Rechtssatz
07.11.1962Strafrecht
Das Gericht ist durch die Bestimmung des § 152 StPO nicht gehindert, schriftliche Äußerungen, in deren Besitz es gelangte, auch dann zum Zwecke des Beweises zu verwerten, wenn dieselben von Personen herstammen, denen das Entschlagungsrecht zusteht oder die …