Rechtssatz RS0065943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065943
Entscheidungsdatum
23.01.1992
Norm
FinStrG §207a
KWG 1979 §18 Abs8
StPO §143 Abs1
Rechtssatz
§ 18 Abs 8 KWG erwähnt zwar behördliche Verbote oder Sperren als Hindernisse für eine Auszahlung von Sparguthaben an den Vorleger einer Sparurkunde, enthält aber seinerseits keine Regelung der materiellen und formellen Voraussetzungen für eine solche behördliche Anordnung und ist solcherart als bloße Bezugnahme auf andere gesetzliche Bestimmungen, nicht aber als Ersatz oder Erweiterung solcher Regelungen zu verstehen.Paragraph 18, Absatz 8, KWG erwähnt zwar behördliche Verbote oder Sperren als Hindernisse für eine Auszahlung von Sparguthaben an den Vorleger einer Sparurkunde, enthält aber seinerseits keine Regelung der materiellen und formellen Voraussetzungen für eine solche behördliche Anordnung und ist solcherart als bloße Bezugnahme auf andere gesetzliche Bestimmungen, nicht aber als Ersatz oder Erweiterung solcher Regelungen zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 95/91
Entscheidungstext OGH 23.01.1992 12 Os 95/91
Veröff: EvBl 1992/97 S 417 = JBl 1993,798 = ÖBA 1992,380 (Doralt)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0065943
Dokumentnummer
JJR_19920123_OGH0002_0120OS00095_9100000_002