Der darin vertretenen Auffassung zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß § 18 Abs. 8 KWG selbst eine hinreichende Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung einer Kontosperre darstelle. Diese Gesetzesstelle besagt lediglich, daß die Bank - unbeschadet der Vorbehalte nach Abs. 6 leg. cit - berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an jeden Vorleger einer Sparurkunde, die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lautet, Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde (Abs. 9 leg. cit), ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt. Diese - nur auf die Vorlage einer auf eine bestimmte Bezeichnung lautenden Sparurkunde abstellende - Vorschrift erwähnt zwar behördliche Verbote oder Sperren als Hindernisse für eine Auszahlung an den Vorleger, enthält aber ihrerseits keine Regelung der materiellen und formellen Voraussetzungen für eine solche behördliche Anordnung. Diesbezüglich ist sie als bloße Bezugnahme auf andere gesetzliche Bestimmungen, welche derartige Sperren vorsehen (insbesondere § 193 AußStrG, § 9 Abs. 1 KraftloserklärungsG), nicht aber als Ersatz oder Erweiterung solcher Regelungen zu verstehen.Der darin vertretenen Auffassung zuwider trifft es zunächst nicht zu, daß Paragraph 18, Absatz 8, KWG selbst eine hinreichende Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung einer Kontosperre darstelle. Diese Gesetzesstelle besagt lediglich, daß die Bank - unbeschadet der Vorbehalte nach Absatz 6, leg. cit - berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an jeden Vorleger einer Sparurkunde, die auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf Namen, lautet, Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust der Sparurkunde (Absatz 9, leg. cit), ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt. Diese - nur auf die Vorlage einer auf eine bestimmte Bezeichnung lautenden Sparurkunde abstellende - Vorschrift erwähnt zwar behördliche Verbote oder Sperren als Hindernisse für eine Auszahlung an den Vorleger, enthält aber ihrerseits keine Regelung der materiellen und formellen Voraussetzungen für eine solche behördliche Anordnung. Diesbezüglich ist sie als bloße Bezugnahme auf andere gesetzliche Bestimmungen, welche derartige Sperren vorsehen (insbesondere Paragraph 193, AußStrG, Paragraph 9, Absatz eins, KraftloserklärungsG), nicht aber als Ersatz oder Erweiterung solcher Regelungen zu verstehen.
Da sohin die - das Überbringersparbuch weder nennende noch betreffende (Roth, Grundriß des österreichischen Wertpapierrechts, 106; Berger, Das Recht des Sparbuchs,
106) - Vorschrift des § 18 Abs. 8 KWG auch in Ansehung von Namenssparbüchern nicht als eigenständige generelle Ermächtigung zur behördlichen Anordnung von die Auszahlung hemmenden Verboten oder Sperren von Spareinlagen aufgefaßt werden kann, ist der von der Staatsanwaltschaft aus der rechtsirrigen gegenteiligen Annahme abgeleiteten, von der Ratskammer übernommenen Schlußfolgerung auf die Zulässigkeit einer Kontosperre (auch) bei Überbringersparbüchern der Boden entzogen. Dementsprechend wurde durch die allein darauf gegründete Beschwerdeentscheidung vom 29. August 1990 das Gesetz in § 18 Abs. 8 KWG verletzt. Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß festzustellen.106) - Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 8, KWG auch in Ansehung von Namenssparbüchern nicht als eigenständige generelle Ermächtigung zur behördlichen Anordnung von die Auszahlung hemmenden Verboten oder Sperren von Spareinlagen aufgefaßt werden kann, ist der von der Staatsanwaltschaft aus der rechtsirrigen gegenteiligen Annahme abgeleiteten, von der Ratskammer übernommenen Schlußfolgerung auf die Zulässigkeit einer Kontosperre (auch) bei Überbringersparbüchern der Boden entzogen. Dementsprechend wurde durch die allein darauf gegründete Beschwerdeentscheidung vom 29. August 1990 das Gesetz in Paragraph 18, Absatz 8, KWG verletzt. Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß festzustellen.
Zu der dadurch aktualisierten Problematik, ob sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil eines Beschuldigten (oder des über das Konto Verfügungsberechtigten) auswirkte, war davon auszugehen, daß die Ratskammer - der von ihr vertretenen Auffassung zuwider - auf Grund der Beschwerde des Geldinstitutes sehr wohl zur Prüfung verhalten war, ob die bekämpfte Anordnung der Kontosperre nach den im konkreten Fall verwirklichten materiellen und formellen Voraussetzungen in den in Betracht kommenden strafprozessualen Vorschriften entsprechende Deckung findet. Denn abgesehen davon, daß sich eine derartige Prüfungspflicht bereits aus der Bestimmung des § 12 Abs. 1 StPO über die Aufsicht der Ratskammer über Voruntersuchungen und Vorerhebungen ergibt, trifft es vorliegend auch nicht zu, daß es dem von der gerichtlichen Sperranordnung betroffenen Geldinstitut an einem nach § 113 Abs. 1 StPO beachtlichen Beschwerdeinteresse gefehlt hätte: wurde doch die Bank durch diesen Eingriff in das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem aus der Spareinlage Berechtigten unzweifelhaft an der Erfüllung ihrer zivilrechtlichen Obliegenheiten letzterem gegenüber gehindert und solcherart durch die darin gelegene Beeinträchtigung auch ihrer eigenen Rechtssphäre beschwert.Zu der dadurch aktualisierten Problematik, ob sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil eines Beschuldigten (oder des über das Konto Verfügungsberechtigten) auswirkte, war davon auszugehen, daß die Ratskammer - der von ihr vertretenen Auffassung zuwider - auf Grund der Beschwerde des Geldinstitutes sehr wohl zur Prüfung verhalten war, ob die bekämpfte Anordnung der Kontosperre nach den im konkreten Fall verwirklichten materiellen und formellen Voraussetzungen in den in Betracht kommenden strafprozessualen Vorschriften entsprechende Deckung findet. Denn abgesehen davon, daß sich eine derartige Prüfungspflicht bereits aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, StPO über die Aufsicht der Ratskammer über Voruntersuchungen und Vorerhebungen ergibt, trifft es vorliegend auch nicht zu, daß es dem von der gerichtlichen Sperranordnung betroffenen Geldinstitut an einem nach Paragraph 113, Absatz eins, StPO beachtlichen Beschwerdeinteresse gefehlt hätte: wurde doch die Bank durch diesen Eingriff in das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem aus der Spareinlage Berechtigten unzweifelhaft an der Erfüllung ihrer zivilrechtlichen Obliegenheiten letzterem gegenüber gehindert und solcherart durch die darin gelegene Beeinträchtigung auch ihrer eigenen Rechtssphäre beschwert.
Die von der Ratskammer demnach zu Unrecht unterlassene Prüfung hätte in der Tat ergeben, daß die bekämpfte Kontosperre als solche unzulässig war. Ein derartiger Eingriff in Rechte Beschuldigter oder Dritter durch den Untersuchungsrichter wäre nämlich, worauf die beschwerdeführende Bank mit Recht hinwies, mangels anderer hiefür in Betracht kommender gesetzlicher Grundlagen nur dann mit der Prozeßordnung im Einklang gestanden, wenn er in den Bestimmungen über die gerichtliche Beschlagnahme (§ 197 Abs. 5 FinStrG iVm §§ 98 Abs. 2, 143 bis 149 StPO) Deckung gefunden hätte. Das aber konnte schon deswegen nicht der Fall sein, weil die in Rede stehenden prozessualen Vorschriften ausschließlich die Begründung gerichtlichen Gewahrsams an bestimmten körperlichen Sachen regeln und demgemäß die Sperre eines Sparkontos (als ein die Forderung des aus der Spareinlage Berechtigten gegenüber der Kreditunternehmung betreffendes Zahlungsverbot) nicht zu stützen vermögen (vgl. Fuchs in ÖJ 1990, 545 f mwN).Die von der Ratskammer demnach zu Unrecht unterlassene Prüfung hätte in der Tat ergeben, daß die bekämpfte Kontosperre als solche unzulässig war. Ein derartiger Eingriff in Rechte Beschuldigter oder Dritter durch den Untersuchungsrichter wäre nämlich, worauf die beschwerdeführende Bank mit Recht hinwies, mangels anderer hiefür in Betracht kommender gesetzlicher Grundlagen nur dann mit der Prozeßordnung im Einklang gestanden, wenn er in den Bestimmungen über die gerichtliche Beschlagnahme (Paragraph 197, Absatz 5, FinStrG in Verbindung mit Paragraphen 98, Absatz 2, 143 bis 149 StPO) Deckung gefunden hätte. Das aber konnte schon deswegen nicht der Fall sein, weil die in Rede stehenden prozessualen Vorschriften ausschließlich die Begründung gerichtlichen Gewahrsams an bestimmten körperlichen Sachen regeln und demgemäß die Sperre eines Sparkontos (als ein die Forderung des aus der Spareinlage Berechtigten gegenüber der Kreditunternehmung betreffendes Zahlungsverbot) nicht zu stützen vermögen vergleiche Fuchs in ÖJ 1990, 545 f mwN).
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Ratskammer - der auch ihrerseits, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, ein unmittelbarer Zugriff auf die Spareinlage im Weg einer einstweiligen Verfügung (§ 207 a FinStrG) schon deshalb nicht möglich gewesen wäre, weil nach den maßgebenden Bestimmungen der Exekutionsordnung (§§ 296 f, 303) Sparguthaben nicht im Weg eines Zahlungsverbots (§§ 379 Abs. 3 Z 3, 382 Z 6 EO = § 207 a Abs. 4 lit. c FinStrG), sondern nur über die Verwahrung und Verwaltung des betreffenden Sparbuchs (§ 379 Abs. 3 Z 1 EO = § 207 a Abs. 4 lit. a FinStrG) erfaßbar sind (vgl. MGA EO12 § 379 Anm. 11; Heller-Berger-Stix Komm. III4 2711, 2713; Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht 122 f) - der Beschwerde des Kreditinstituts Folge geben, die gesetzwidrige Sperranordnung des Untersuchungsrichters aufheben und den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung der Kontosperre abweisen müssen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Ratskammer - der auch ihrerseits, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, ein unmittelbarer Zugriff auf die Spareinlage im Weg einer einstweiligen Verfügung (Paragraph 207, a FinStrG) schon deshalb nicht möglich gewesen wäre, weil nach den maßgebenden Bestimmungen der Exekutionsordnung (Paragraphen 296, f, 303) Sparguthaben nicht im Weg eines Zahlungsverbots (Paragraphen 379, Absatz 3, Ziffer 3, 382, Ziffer 6, EO = Paragraph 207, a Absatz 4, Litera c, FinStrG), sondern nur über die Verwahrung und Verwaltung des betreffenden Sparbuchs (Paragraph 379, Absatz 3, Ziffer eins, EO = Paragraph 207, a Absatz 4, Litera a, FinStrG) erfaßbar sind vergleiche MGA EO12 Paragraph 379, Anmerkung 11; Heller-Berger-Stix Komm. III4 2711, 2713; Avancini, Das Sparbuch im österreichischen Recht 122 f) - der Beschwerde des Kreditinstituts Folge geben, die gesetzwidrige Sperranordnung des Untersuchungsrichters aufheben und den staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung der Kontosperre abweisen müssen.
Daraus folgt, daß die rechtsirrig bestätigende Beschwerdeentscheidung jedenfalls dem aus der Spareinlage Berechtigten, der durch die Kontosperre außerstande gesetzt wurde, über das Guthaben zu verfügen, zum Nachteil gereichte. Sie war daher ihrerseits in (die Rechte der Beschuldigten nicht beeinträchtigender) sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO zu beheben. Eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Beschwerde der Bank (im dargelegten Sinn) kam allerdings nicht in Betracht, weil die Ratskammer zudem verhalten gewesen wäre, vor der Beschwerdeentscheidung eine Beschlußfassung des Untersuchungsrichters über den ("Präzisierungs"-)Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20.Juli 1990 herbeizuführen, um eine ansonsten zu besorgende allfällige Vereitelung des mit dieser Antragstellung angestrebten prozessualen Zwecks hintanzuhalten. Liefe doch die damit beantragte Beschlagnahme des für die Spareinlage ausgestellten Überbringersparbuchs im Hinblick darauf, daß Auszahlungen aus Sparguthaben nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden dürfen (§ 18 Abs. 7 KWG), der Sache nach auf denselben Effekt hinaus wie die hier rechtsirrig angeordnete Kontosperre, nämlich auf die (vorläufige) Ausschaltung der Verfügungsmacht des Sparbuchinhabers über die Einlage.Daraus folgt, daß die rechtsirrig bestätigende Beschwerdeentscheidung jedenfalls dem aus der Spareinlage Berechtigten, der durch die Kontosperre außerstande gesetzt wurde, über das Guthaben zu verfügen, zum Nachteil gereichte. Sie war daher ihrerseits in (die Rechte der Beschuldigten nicht beeinträchtigender) sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, letzter Satz StPO zu beheben. Eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Beschwerde der Bank (im dargelegten Sinn) kam allerdings nicht in Betracht, weil die Ratskammer zudem verhalten gewesen wäre, vor der Beschwerdeentscheidung eine Beschlußfassung des Untersuchungsrichters über den ("Präzisierungs"-)Antrag der Staatsanwaltschaft vom 20.Juli 1990 herbeizuführen, um eine ansonsten zu besorgende allfällige Vereitelung des mit dieser Antragstellung angestrebten prozessualen Zwecks hintanzuhalten. Liefe doch die damit beantragte Beschlagnahme des für die Spareinlage ausgestellten Überbringersparbuchs im Hinblick darauf, daß Auszahlungen aus Sparguthaben nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden dürfen (Paragraph 18, Absatz 7, KWG), der Sache nach auf denselben Effekt hinaus wie die hier rechtsirrig angeordnete Kontosperre, nämlich auf die (vorläufige) Ausschaltung der Verfügungsmacht des Sparbuchinhabers über die Einlage.
Ein dahingehender Beschlagnahmebefehl des Untersuchungsrichters, dessen Zulässigkeit nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (§ 195 Abs. 1 FinStrG), kommt allerdings im vorliegenden Fall - in dem die Anordnung einer Verwahrung des Sparbuchs zur Sicherung der Geldstrafe und des Wertersatzes durch die Ratskammer (abgesehen von der hier noch offenen Frage, ob es sich dabei um ein Sparbuch eines Beschuldigten, also desjenigen handelt, gegen den diese Verfügung zu erlassen wäre - § 207 a Abs. 4 lit. a FinStrG) bisher schon wegen des Fehlens einer entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Antragstellung unaktuell blieb - nach § 143 Abs. 1 StPO nur dann in Betracht, wenn das (hier weder dem Verfall noch der Einziehung unterliegende) Sparbuch für die Untersuchung des verfahrensgegenständlichen Finanzvergehens von Bedeutung sein könnte. Denn eine in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fallende (und damit von den Voraussetzungen des § 207 a FinStrG unabhängige) Beschlagnahme körperlicher Sachen (bloß) zum Zweck der Sicherung von Geld- und Wertersatzstrafen, wie sie der Anklagebehörde bei ihrer ursprünglichen Antragstellung (vom 3.April 1987), deren Anregung durch die Finanzstrafbehörde entsprechend, offenbar vorschwebte, ist darnach auch im gerichtlichen Verfahren wegen Finanzvergehen nicht vorgesehen.Ein dahingehender Beschlagnahmebefehl des Untersuchungsrichters, dessen Zulässigkeit nach den Bestimmungen der StPO zu beurteilen ist (Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG), kommt allerdings im vorliegenden Fall - in dem die Anordnung einer Verwahrung des Sparbuchs zur Sicherung der Geldstrafe und des Wertersatzes durch die Ratskammer (abgesehen von der hier noch offenen Frage, ob es sich dabei um ein Sparbuch eines Beschuldigten, also desjenigen handelt, gegen den diese Verfügung zu erlassen wäre - Paragraph 207, a Absatz 4, Litera a, FinStrG) bisher schon wegen des Fehlens einer entsprechenden staatsanwaltschaftlichen Antragstellung unaktuell blieb - nach Paragraph 143, Absatz eins, StPO nur dann in Betracht, wenn das (hier weder dem Verfall noch der Einziehung unterliegende) Sparbuch für die Untersuchung des verfahrensgegenständlichen Finanzvergehens von Bedeutung sein könnte. Denn eine in die Kompetenz des Untersuchungsrichters fallende (und damit von den Voraussetzungen des Paragraph 207, a FinStrG unabhängige) Beschlagnahme körperlicher Sachen (bloß) zum Zweck der Sicherung von Geld- und Wertersatzstrafen, wie sie der Anklagebehörde bei ihrer ursprünglichen Antragstellung (vom 3.April 1987), deren Anregung durch die Finanzstrafbehörde entsprechend, offenbar vorschwebte, ist darnach auch im gerichtlichen Verfahren wegen Finanzvergehen nicht vorgesehen.
Eine derartige - auch nach dem Beschwerdevorbringen des Kreditinstituts allenfalls aktuelle - Bedeutung des hier interessierenden Sparbuchs als Beweismittel hat aber die Staatsanwaltschaft bei ihrem (der Sache nach: ergänzenden) Beschlagnahmeantrag vom 20.Juli 1990 ohnehin geltend gemacht; eine solche kann sich gerade bei einem Überbringersparbuch in der Tat daraus ergeben, daß die Umstände seiner (insbesondere bei der Vorlage an die Bank zutage tretenden) Innehabung und seines Erwerbs (vgl. § 98 Abs. 2 StPO) sachdienliche Rückschlüsse auf den Täterkreis und auf die mit der Begehung des Finanzvergehens zusammenhängende Vermögensgebarung ermöglichen. Darüber wird demnach der Untersuchungsrichter - der Kontrolle durch die Ratskammer (§§ 12 Abs. 1, 113 Abs. 1 StPO) unterliegend - mit konkreter Begründung zu befinden haben.Eine derartige - auch nach dem Beschwerdevorbringen des Kreditinstituts allenfalls aktuelle - Bedeutung des hier interessierenden Sparbuchs als Beweismittel hat aber die Staatsanwaltschaft bei ihrem (der Sache nach: ergänzenden) Beschlagnahmeantrag vom 20.Juli 1990 ohnehin geltend gemacht; eine solche kann sich gerade bei einem Überbringersparbuch in der Tat daraus ergeben, daß die Umstände seiner (insbesondere bei der Vorlage an die Bank zutage tretenden) Innehabung und seines Erwerbs vergleiche Paragraph 98, Absatz 2, StPO) sachdienliche Rückschlüsse auf den Täterkreis und auf die mit der Begehung des Finanzvergehens zusammenhängende Vermögensgebarung ermöglichen. Darüber wird demnach der Untersuchungsrichter - der Kontrolle durch die Ratskammer (Paragraphen 12, Absatz eins, 113, Absatz eins, StPO) unterliegend - mit konkreter Begründung zu befinden haben.
Im Fall der Erlassung einer - als solche gewiß nur an Organe des Gerichts sowie (hier) der Sicherheits- und der Finanzstrafbehörden (§ 197 FinStrG)Im Fall der Erlassung einer - als solche gewiß nur an Organe des Gerichts sowie (hier) der Sicherheits- und der Finanzstrafbehörden (Paragraph 197, FinStrG)
adressierten - Beschlagnahmeanordnung in bezug auf ein Sparbuch aber ist der Untersuchungsrichter entgegen der in einer Äußerung der betroffenen Kreditunternehmung zur Wahrungsbeschwerde vertretenen Rechtsansicht nach § 143 Abs. 2 erster Satz StPO sehr wohl auch dazu legitimiert, die Bank für den Fall der (anläßlich der Vorlage von Sparbüchern regelmäßig aktuell werdenden) Erlangung eines die Herausgabe der in Beschlag zu nehmenden Urkunde ermöglichenden Gewahrsams daran zu deren Ausfolgung an das Gericht zu verpflichten.adressierten - Beschlagnahmeanordnung in bezug auf ein Sparbuch aber ist der Untersuchungsrichter entgegen der in einer Äußerung der betroffenen Kreditunternehmung zur Wahrungsbeschwerde vertretenen Rechtsansicht nach Paragraph 143, Absatz 2, erster Satz StPO sehr wohl auch dazu legitimiert, die Bank für den Fall der (anläßlich der Vorlage von Sparbüchern regelmäßig aktuell werdenden) Erlangung eines die Herausgabe der in Beschlag zu nehmenden Urkunde ermöglichenden Gewahrsams daran zu deren Ausfolgung an das Gericht zu verpflichten.
Geht es doch dabei keineswegs etwa um die Anordnung einer Mitwirkung des Kreditinstituts an der Beschlagnahme durch eine "sozusagen als verlängerter Arm der Behörde" vorzunehmende "Einziehung" der Sparurkunde, die es gegen den Willen des Vorlegers "sich ..... zu verschaffen" verpflichtet wäre, sondern vielmehr um das im Gesetz ausdrücklich vorgesehene (und mit seiner Zustellung an die Bank Geltung erlangende) Verlangen nach Übergabe des (nichtsdestoweniger gültig bleibenden) Sparbuchs in gerichtliche Verwahrung, welches hier nur für den Fall einer künftigen Gewahrsamserlangung auszusprechen ist und letztere zu seiner Wirksamkeit voraussetzt. Daß die Verhängung von Beugestrafen zur konkreten Realisierung der in Rede stehenden allgemeinen Herausgabepflicht erst nach erwiesener Innehabung der Urkunde in Betracht kommt (§ 143 Abs. 2 zweiter Satz StPO), steht der in solchen Fällen durch die Erlangung des Gewahrsams daran aufschiebend bedingten Inanspruchnahme dieser Verpflichtung nicht entgegen.Geht es doch dabei keineswegs etwa um die Anordnung einer Mitwirkung des Kreditinstituts an der Beschlagnahme durch eine "sozusagen als verlängerter Arm der Behörde" vorzunehmende "Einziehung" der Sparurkunde, die es gegen den Willen des Vorlegers "sich ..... zu verschaffen" verpflichtet wäre, sondern vielmehr um das im Gesetz ausdrücklich vorgesehene (und mit seiner Zustellung an die Bank Geltung erlangende) Verlangen nach Übergabe des (nichtsdestoweniger gültig bleibenden) Sparbuchs in gerichtliche Verwahrung, welches hier nur für den Fall einer künftigen Gewahrsamserlangung auszusprechen ist und letztere zu seiner Wirksamkeit voraussetzt. Daß die Verhängung von Beugestrafen zur konkreten Realisierung der in Rede stehenden allgemeinen Herausgabepflicht erst nach erwiesener Innehabung der Urkunde in Betracht kommt (Paragraph 143, Absatz 2, zweiter Satz StPO), steht der in solchen Fällen durch die Erlangung des Gewahrsams daran aufschiebend bedingten Inanspruchnahme dieser Verpflichtung nicht entgegen.
Aus deren Wirksamwerden schon mit der Gewahrsamserlangung hinwieder ergibt sich ferner, abermals der in der erwähnten Äußerung der Kreditunternehmung vertretenen Auffassung zuwider, daß sich die Herausgabepflicht nach § 143 Abs. 2 erster Satz StPO bei einer derartigen Fallkonstellation notwendigerweise auf das Sparbuch in jener Beschaffenheit erstreckt, die es gerade in diesem Zeitpunkt - also bei seiner Vorlage an die Bank - aufweist, oder mit anderen Worten: daß das Kreditinstitut zu einer unveränderten Ausfolgung an das Gericht verpflichtet ist. Die Obliegenheit der Bank, jede Entgegennahme einer Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung auf der Sparurkunde zu vermerken (§ 18 Abs. 3 und 7 KWG), stellt dementsprechend nicht etwa ihre aufgezeigte Verpflichtung zur unveränderten Herausgabe der Urkunde in Frage, sondern führt folgerichtig in solchen Fällen umgekehrt dazu, daß sie nach der (mit dessen Vorlage regelmäßig verbundenen) Erlangung des Gewahrsams am Sparbuch und vor dessen Übergabe an das Gericht (infolge der Unzulässigkeit seiner Veränderung durch Vermerke) zur Entgegennahme von Einzahlungen und zur Vornahme von Auszahlungen nicht mehr berechtigt ist.Aus deren Wirksamwerden schon mit der Gewahrsamserlangung hinwieder ergibt sich ferner, abermals der in der erwähnten Äußerung der Kreditunternehmung vertretenen Auffassung zuwider, daß sich die Herausgabepflicht nach Paragraph 143, Absatz 2, erster Satz StPO bei einer derartigen Fallkonstellation notwendigerweise auf das Sparbuch in jener Beschaffenheit erstreckt, die es gerade in diesem Zeitpunkt - also bei seiner Vorlage an die Bank - aufweist, oder mit anderen Worten: daß das Kreditinstitut zu einer unveränderten Ausfolgung an das Gericht verpflichtet ist. Die Obliegenheit der Bank, jede Entgegennahme einer Spareinlage und jede aus einer Spareinlage geleistete Auszahlung auf der Sparurkunde zu vermerken (Paragraph 18, Absatz 3 und 7 KWG), stellt dementsprechend nicht etwa ihre aufgezeigte Verpflichtung zur unveränderten Herausgabe der Urkunde in Frage, sondern führt folgerichtig in solchen Fällen umgekehrt dazu, daß sie nach der (mit dessen Vorlage regelmäßig verbundenen) Erlangung des Gewahrsams am Sparbuch und vor dessen Übergabe an das Gericht (infolge der Unzulässigkeit seiner Veränderung durch Vermerke) zur Entgegennahme von Einzahlungen und zur Vornahme von Auszahlungen nicht mehr berechtigt ist.
Erst nach einer (der erörterten prozessualen Rechtslage entsprechenden, ehebaldigst herbeizuführenden) Erledigung des Beschlagnahmeantrags der Staatsanwaltschaft vom 20.Juli 1990 wird demnach die Ratskammer über die Beschwerde gegen die Kontosperre neuerlich - und zwar stattgebend - zu entscheiden haben.