Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118018×

Rechtssatz RS0118018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118018

Geschäftszahl

15Os97/03; 14Os186/10z

Entscheidungsdatum

25.01.2011

Rechtssatz

Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen (Paragraphen 98, Absatz 2, 143, Absatz eins, StPO), so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte freigesprochen, sind bei ihm sichergestellte Sachen, wenn sie nicht als verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt, an ihn auszufolgen, auch wenn andere Personen ebenso schlüssig Ansprüche stellen. Denn mit dem Freispruch entfällt die Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff der Beschlagnahme. Auch eine Hinterlegung (Paragraph 1425, ABGB) würde einen solchen Eingriff bedeuten. Ein auf Zurückstellung der Sachen gerichtetes Begehren eines Privatbeteiligten ist in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Privatbeteiligte kann aber der Ausfolgung (an den Freigesprochenen) durch eine von ihm zu erwirkende einstweilige Verfügung nach der EO entgegentreten.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 97/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 97/03
  • 14 Os 186/10z
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 14 Os 186/10z
    nur: Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen, so ist über diese spätestens nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens zu verfügen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118018

Im RIS seit

20.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2011

Dokumentnummer

JJR_20030821_OGH0002_0150OS00097_0300000_001