Wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. Mai 2000, mit dem die Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB angeordnet wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 8. Mai 2000, mit dem die Hinterlegung gemäß Paragraph 1425, ABGB angeordnet wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen (§§ 98 Abs 2, 143 Abs 1 StPO), so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte wie im gegebenen Fall freigesprochen, sind bei ihm sichergestellte Sachen, wenn sie nicht als verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt, an ihn auszufolgen, auch wenn andere Personen ebenso schlüssig Ansprüche stellen. Denn mit dem Freispruch entfällt die Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff der Beschlagnahme. Auch eine Hinterlegung (§ 1425 ABGB) würde einen solchen Eingriff bedeuten (Maleczky, Das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände im Strafprozess, ÖJZ 1997, 456, III. C. und V. C.; ihm folgend 1 Ob 178/01k). Ein auf Zurückstellung der Sachen gerichtetes Begehren eines Privatbeteiligten ist in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Privatbeteiligte kann aber der Ausfolgung (an den Freigesprochenen) durch eine von ihm zu erwirkende einstweilige Verfügung nach der EO entgegentreten (1 Ob 178/01k). In dem vom Privatbeteiligten als Kläger anzustrengenden Zivilverfahren sind die Ansprüche auf die Sache zu klären.Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen (Paragraphen 98, Absatz 2, 143, Absatz eins, StPO), so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteiles zu verfügen. Wurde der Angeklagte wie im gegebenen Fall freigesprochen, sind bei ihm sichergestellte Sachen, wenn sie nicht als verfallen erklärt oder eingezogen wurden und wenn er schlüssig behauptete Ansprüche erhebt, an ihn auszufolgen, auch wenn andere Personen ebenso schlüssig Ansprüche stellen. Denn mit dem Freispruch entfällt die Rechtfertigung für den Grundrechtseingriff der Beschlagnahme. Auch eine Hinterlegung (Paragraph 1425, ABGB) würde einen solchen Eingriff bedeuten (Maleczky, Das Schicksal beschlagnahmter Gegenstände im Strafprozess, ÖJZ 1997, 456, römisch drei. C. und römisch fünf. C.; ihm folgend 1 Ob 178/01k). Ein auf Zurückstellung der Sachen gerichtetes Begehren eines Privatbeteiligten ist in diesem Fall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Der Privatbeteiligte kann aber der Ausfolgung (an den Freigesprochenen) durch eine von ihm zu erwirkende einstweilige Verfügung nach der EO entgegentreten (1 Ob 178/01k). In dem vom Privatbeteiligten als Kläger anzustrengenden Zivilverfahren sind die Ansprüche auf die Sache zu klären.
Wenn der Freigesprochene unschlüssig Ansprüche behauptet und das Gericht zur Auffassung kommt, dass die Sachen offensichtlich nicht ihm gehören, so hat es gemäß § 378 Abs 1 vorletzter und letzter Halbsatz StPO auszusprechen, dass die Rechtsmäßigkeit seines Besitzes nicht glaubwürdig ist. Zu einem solchen - mit Beschwerde anfechtbaren (§ 378 Abs 2 StPO) - Bedenklichkeitsbeschluss kommt es unter anderem dann, wenn ein trotz Erfüllung des objektiven Tatbestandes etwa mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite Freigesprochener unschlüssig Ansprüche auf die Sachen behauptet (Foregger/Fabrizy, StPO8 § 378 Rz 2; Maleczky aaO VI. C.), wobei für die Zulässigkeit des Beschlusses unerheblich ist, ob ein Ediktalverfahren gemäß §§ 375 ff StPO stattgefunden hat und ob andere Personen Eigentum an der Sache behaupten (SSt 2/64).Wenn der Freigesprochene unschlüssig Ansprüche behauptet und das Gericht zur Auffassung kommt, dass die Sachen offensichtlich nicht ihm gehören, so hat es gemäß Paragraph 378, Absatz eins, vorletzter und letzter Halbsatz StPO auszusprechen, dass die Rechtsmäßigkeit seines Besitzes nicht glaubwürdig ist. Zu einem solchen - mit Beschwerde anfechtbaren (Paragraph 378, Absatz 2, StPO) - Bedenklichkeitsbeschluss kommt es unter anderem dann, wenn ein trotz Erfüllung des objektiven Tatbestandes etwa mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite Freigesprochener unschlüssig Ansprüche auf die Sachen behauptet (Foregger/Fabrizy, StPO8 Paragraph 378, Rz 2; Maleczky aaO römisch sechs. C.), wobei für die Zulässigkeit des Beschlusses unerheblich ist, ob ein Ediktalverfahren gemäß Paragraphen 375, ff StPO stattgefunden hat und ob andere Personen Eigentum an der Sache behaupten (SSt 2/64).
Im Fall eines Bedenklichkeitsbeschlusses, aber auch dann, wenn der Freigesprochene keinen Anspruch auf die Sachen stellt, sind sie ihm nicht auszufolgen. Dann ist nach folgenden Kriterien vorzugehen:
Erheben zwei oder mehr Privatbeteiligte in schlüssiger Weise miteinander konkurrierende Ansprüche auf die Sachen oder wird der Anspruch eines Privatbeteiligten von einem Dritten schlüssig bestritten oder erhebt nur ein einziger Privatbeteiligter einen Anspruch, der aber zweifelhaft ist, dann sind die Ausfolgungsbegehren der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und die Sachen gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht zu hinterlegen, in dessen Sprengel das Strafgericht seinen Sitz hat (vgl § 367 Abs 3 StPO; Maleczky aaO V. A. und B.).Erheben zwei oder mehr Privatbeteiligte in schlüssiger Weise miteinander konkurrierende Ansprüche auf die Sachen oder wird der Anspruch eines Privatbeteiligten von einem Dritten schlüssig bestritten oder erhebt nur ein einziger Privatbeteiligter einen Anspruch, der aber zweifelhaft ist, dann sind die Ausfolgungsbegehren der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und die Sachen gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgericht zu hinterlegen, in dessen Sprengel das Strafgericht seinen Sitz hat vergleiche Paragraph 367, Absatz 3, StPO; Maleczky aaO römisch fünf. A. und B.).
Stellt - im Fall eines Bedenklichkeitsbeschlusses oder wenn der Freigesprochene keinen Anspruch auf die Sachen erhebt - nur ein Privatbeteiligter schlüssig Ansprüche auf die Sachen und überzeugt sich das Gericht, dass sie ihm gehören, hat es - auch im Fall eines Freispruches und gleich ob mit oder ohne Zustimmung des Freigesprochenen - ihm die Sachen auszufolgen, wenn Rechte Dritter (vgl etwa § 368 StPO) nicht entgegenstehen (§ 367 Abs 1 erster Satz StPO; aM Maleczky aaO IV. A., der diese Bestimmung bei einem Freispruch für unanwendbar hält, indem er davon ausgeht, dass sie einen Teil des Adhäsionserkenntnisses im Sinn des § 366 StPO normiert [IV. C.], während aber - entgegen dieser Auffassung - im Unterschied zu § 366 Abs 1 und 2 StPO in § 367 Abs 1 erster Satz StPO nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch unterschieden wird).Stellt - im Fall eines Bedenklichkeitsbeschlusses oder wenn der Freigesprochene keinen Anspruch auf die Sachen erhebt - nur ein Privatbeteiligter schlüssig Ansprüche auf die Sachen und überzeugt sich das Gericht, dass sie ihm gehören, hat es - auch im Fall eines Freispruches und gleich ob mit oder ohne Zustimmung des Freigesprochenen - ihm die Sachen auszufolgen, wenn Rechte Dritter vergleiche etwa Paragraph 368, StPO) nicht entgegenstehen (Paragraph 367, Absatz eins, erster Satz StPO; aM Maleczky aaO römisch vier. A., der diese Bestimmung bei einem Freispruch für unanwendbar hält, indem er davon ausgeht, dass sie einen Teil des Adhäsionserkenntnisses im Sinn des Paragraph 366, StPO normiert [IV. C.], während aber - entgegen dieser Auffassung - im Unterschied zu Paragraph 366, Absatz eins und 2 StPO in Paragraph 367, Absatz eins, erster Satz StPO nicht zwischen Freispruch und Schuldspruch unterschieden wird).
Hat sich kein Privatbeteiligter gemeldet, ist gegebenenfalls den Geschädigten eine Mitteilung gemäß § 365 Abs 1 zweiter Satz StPO zu machen (Maleczky aaO IV. D.).Hat sich kein Privatbeteiligter gemeldet, ist gegebenenfalls den Geschädigten eine Mitteilung gemäß Paragraph 365, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu machen (Maleczky aaO römisch vier. D.).
Wenn von niemandem ein Recht auf die Sache geltend gemacht wurde oder zwar der Freigesprochene Ansprüche erhoben hat, aber ein Bedenklichkeitsbeschluss ergangen ist, so hat das Gericht die Sachen nach § 379 StPO zu veräußern.Wenn von niemandem ein Recht auf die Sache geltend gemacht wurde oder zwar der Freigesprochene Ansprüche erhoben hat, aber ein Bedenklichkeitsbeschluss ergangen ist, so hat das Gericht die Sachen nach Paragraph 379, StPO zu veräußern.
Im vorliegenden Fall waren sowohl die Bronzefigur als auch die Tonmaske im Haus der Beschuldigten Daniela Sch***** sichergestellt worden (S 1, 43/III). Da im Strafverfahren die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt werden konnten (S 127/IV) und die Privatbeteiligte auch sonst ihr Recht auf die Kunstgegenstände nicht genügend nachzuweisen vermochte, wären diese nicht gemäß § 1425 ABGB beim Bezirksgericht Feldkirch zu hinterlegen, sondern wäre die Privatbeteiligte mit ihrem Ausfolgeantrag auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und die sichergestellten Gegenstände an die Beschuldigte auszufolgen gewesen.Im vorliegenden Fall waren sowohl die Bronzefigur als auch die Tonmaske im Haus der Beschuldigten Daniela Sch***** sichergestellt worden (S 1, 43/III). Da im Strafverfahren die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt werden konnten (S 127/IV) und die Privatbeteiligte auch sonst ihr Recht auf die Kunstgegenstände nicht genügend nachzuweisen vermochte, wären diese nicht gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgericht Feldkirch zu hinterlegen, sondern wäre die Privatbeteiligte mit ihrem Ausfolgeantrag auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und die sichergestellten Gegenstände an die Beschuldigte auszufolgen gewesen.
Der Hinterlegungsbeschluss verletzt daher § 367 Abs 1 Z 2 und Abs 3 StPO. Er gereicht der Beschuldigten auch zum Nachteil, weil ihr die sichergestellten Gegenstände nicht sofort nach Abschluss des Strafverfahrens ausgefolgt wurden und die Beweislast für ein allfälliges Zivilverfahren zu ihren Ungunsten verändert wurde.Der Hinterlegungsbeschluss verletzt daher Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 3, StPO. Er gereicht der Beschuldigten auch zum Nachteil, weil ihr die sichergestellten Gegenstände nicht sofort nach Abschluss des Strafverfahrens ausgefolgt wurden und die Beweislast für ein allfälliges Zivilverfahren zu ihren Ungunsten verändert wurde.
Die konkrete Wirkung war dieser Entscheidung jedoch nur hinsichtlich der Bronzeplastik zuzuerkennen, weil die Tonmaske bereits an Daniela Sch***** ausgefolgt wurde. Da der gerichtlich angeordnete Erlag einen rechtswirksamen Beschluss des erlegenden Gerichtes voraussetzt, ist mit dessen Behebung auch die Annahme des Erlages zu Gericht unwirksam geblieben (1 Ob 522/88 = NZ 1989, 16). Das Landesgericht Feldkirch hat somit über die Ausfolgeanträge betreffend die Bronzeplastik neuerlich zu entscheiden.