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Rechtssatz RS0118019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0118019

Geschäftszahl

15Os97/03

Entscheidungsdatum

21.08.2003

Rechtssatz

Sind bei einem Freigesprochenen sichergestellte Gegenstände wegen eines Bedenklichkeitsbeschlusses oder weil dieser keinen (schlüssigen) Anspruch darauf erhebt, nicht an den Freigesprochenen auszufolgen, so ist nach folgenden Kriterien vorzugehen:

1. Erheben zwei oder mehr Privatbeteiligte in schlüssiger Weise miteinander konkurrierende Ansprüche auf die Sachen oder wird der Anspruch eines Privatbeteiligten von einem Dritten schlüssig bestritten oder erhebt nur ein einziger Privatbeteiligter einen Anspruch, der aber zweifelhaft ist, dann sind die Ausfolgungsbegehren der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg zu verweisen und die Sachen gemäß Paragraph 1425, ABGB beim Bezirksgericht zu hinterlegen, in dessen Sprengel das Strafgericht seinen Sitz hat.

2. Stellt nur ein Privatbeteiligter schlüssig Ansprüche auf die Sachen und überzeugt sich das Gericht, dass sie ihm gehören, hat es - auch im Fall eines Freispruches und gleich ob mit oder ohne Zustimmung des Freigesprochenen - ihm die Sachen auszufolgen, wenn Rechte Dritter vergleiche etwa Paragraph 368, StPO) nicht entgegenstehen.

3. Hat sich kein Privatbeteiligter gemeldet, ist gegebenenfalls den Geschädigten eine Mitteilung gemäß Paragraph 365, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu machen.

4. Wenn von niemandem ein Recht auf die Sache geltend gemacht wurde oder zwar der Freigesprochene Ansprüche erhoben hat, aber ein Bedenklichkeitsbeschluss ergangen ist, so hat das Gericht die Sachen nach Paragraph 379, StPO zu veräußern.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 97/03
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 97/03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118019

Dokumentnummer

JJR_20030821_OGH0002_0150OS00097_0300000_002