Dieser Beschluss steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Werden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und gerichtlich verwahrt, um - wie hier - privatrechtliche Ansprüche oder eine gerichtliche Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB), Verfall (§ 20b StGB) oder Einziehung (§ 26 StGB, § 34 SMG) zu sichern (vgl § 115 Abs 1 Z 2 und 3 StPO), so ist über diese Gegenstände „spätestens sogleich nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens“ zu verfügen (§ 613 Abs 1 Geo; vgl 15 Os 97/03).Werden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und gerichtlich verwahrt, um - wie hier - privatrechtliche Ansprüche oder eine gerichtliche Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), Verfall (Paragraph 20 b, StGB) oder Einziehung (Paragraph 26, StGB, Paragraph 34, SMG) zu sichern vergleiche Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO), so ist über diese Gegenstände „spätestens sogleich nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens“ zu verfügen (Paragraph 613, Absatz eins, Geo; vergleiche 15 Os 97/03).
Das Bedenklichkeitsverfahren (§§ 375 bis 379 StPO) findet statt, wenn beim Beschuldigten körperliche Sachen (Vermögenswerte) gefunden werden, „die er allem Anschein nach nicht rechtmäßig innehat“ (EBRV 231 BlgNR 23. GP 21) und deren Eigentümer das Strafgericht nicht kennt. Dieses Verfahren schützt unbekannte Geschädigte, indem das Gericht die beschlagnahmten Gegenstände über eine begrenzte Zeit aufbewahrt und versucht, den Berechtigten ausfindig zu machen (Spenling, WK-StPO § 375 Rz 1). Zu dessen Ausforschung ist der Gegenstand in einem Edikt zu beschreiben (§ 376 StPO); nach erfolglosem Ablauf der Ediktalfrist ist dieser Gegenstand an den Beschuldigten auszufolgen (§ 378 StPO), andernfalls zu veräußern und der Erlös „an die Bundeskasse abzugeben“ (§ 379 StPO). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl § 375 Abs 1 StPO: „fremde Vermögenswerte“) findet das Bedenklichkeitsverfahren auf vertretbare Sachen (insbesondere Geld), an denen ein Beschuldigter durch ununterscheidbare Vermengung Eigentum erworben hat (vgl § 371 ABGB) und bei denen im Übrigen eine Beschreibung anhand individualisierbarer Merkmale (vgl § 375 Abs 1 StPO) nicht in Betracht kommt, keine Anwendung (SSt 45/16 zum so genannten „Eigengeld“; Spenling, WK-StPO § 375 Rz 3; Fabrizy StPO10 § 375 Rz 2). Für derartige Vermögenswerte sehen übrigens §§ 115a ff StPO seit Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl I 2009/52) ein eigenes Verfahren zur Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte unter den dortigen Voraussetzungen (vgl insbesondere § 115a Abs 1 und Abs 2 StPO) vor. § 379 StPO (der bloß im Rahmen des Bedenklichkeitsverfahrens zur Anwendung kommt) stellt vorliegend demnach keine taugliche Grundlage für die Vereinnahmung des Geldbetrags zu Gunsten des Bundesschatzes dar.Das Bedenklichkeitsverfahren (Paragraphen 375 bis 379 StPO) findet statt, wenn beim Beschuldigten körperliche Sachen (Vermögenswerte) gefunden werden, „die er allem Anschein nach nicht rechtmäßig innehat“ (EBRV 231 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 21) und deren Eigentümer das Strafgericht nicht kennt. Dieses Verfahren schützt unbekannte Geschädigte, indem das Gericht die beschlagnahmten Gegenstände über eine begrenzte Zeit aufbewahrt und versucht, den Berechtigten ausfindig zu machen (Spenling, WK-StPO Paragraph 375, Rz 1). Zu dessen Ausforschung ist der Gegenstand in einem Edikt zu beschreiben (Paragraph 376, StPO); nach erfolglosem Ablauf der Ediktalfrist ist dieser Gegenstand an den Beschuldigten auszufolgen (Paragraph 378, StPO), andernfalls zu veräußern und der Erlös „an die Bundeskasse abzugeben“ (Paragraph 379, StPO). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut vergleiche Paragraph 375, Absatz eins, StPO: „fremde Vermögenswerte“) findet das Bedenklichkeitsverfahren auf vertretbare Sachen (insbesondere Geld), an denen ein Beschuldigter durch ununterscheidbare Vermengung Eigentum erworben hat vergleiche Paragraph 371, ABGB) und bei denen im Übrigen eine Beschreibung anhand individualisierbarer Merkmale vergleiche Paragraph 375, Absatz eins, StPO) nicht in Betracht kommt, keine Anwendung (SSt 45/16 zum so genannten „Eigengeld“; Spenling, WK-StPO Paragraph 375, Rz 3; Fabrizy StPO10 Paragraph 375, Rz 2). Für derartige Vermögenswerte sehen übrigens Paragraphen 115 a, ff StPO seit Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl römisch eins 2009/52) ein eigenes Verfahren zur Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte unter den dortigen Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 115 a, Absatz eins und Absatz 2, StPO) vor. Paragraph 379, StPO (der bloß im Rahmen des Bedenklichkeitsverfahrens zur Anwendung kommt) stellt vorliegend demnach keine taugliche Grundlage für die Vereinnahmung des Geldbetrags zu Gunsten des Bundesschatzes dar.
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Von diesem Beschluss rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Von diesem Beschluss rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).