Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 186/10z×

Entscheidung 14 Os 186/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os186/10z

Entscheidungsdatum

25.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bergmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nuhi K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 27 Hv 154/05s des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Mai 2010 (ON 201), erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Mai 2010, GZ 27 Hv 154/05s-201, verletzt Paragraphen 375 und 379 StPO.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck, den beim Verurteilten Nuhi K***** sichergestellten Bargeldbetrag von 3.750 Euro „gem Paragraph 379, StPO der Bundeskasse zuzuführen“, abgewiesen.

Text

Gründe:

Im Zuge des zur einleitend genannten Strafsache geführten Vorverfahrens wurde ein in einem von Nuhi K***** benützten Wohnraum entdeckter Bargeldbetrag von 3.750 Euro sichergestellt, beim Landesgericht Innsbruck eingezahlt (S 53 und 115/III) und an die Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichts Innsbruck weitergeleitet (ON 112), die ihn auf einem Sparbuch fruchtbringend anlegte (ON 126). Nuhi K***** gab an, bei diesem Geld handle es sich um Ersparnisse aus seinen „vorherigen Beschäftigungen“ (S 75/III).

Mit (seit 3. Mai 2006 rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. November 2005, GZ 27 Hv 154/05s-143, wurde Nuhi K***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 2 und 3, 130 vierter Fall, 15 StGB (A) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Über eine Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB) oder einen Verfall (Paragraph 20 b, StGB) wurde ebenso wenig entschieden vergleiche Paragraph 443, Absatz eins und Absatz 2, StPO) wie über privatrechtliche Ansprüche. Die Pauschalkosten des Verfahrens wurden wegen der Einkommenslosigkeit des Verurteilten für uneinbringlich erklärt vergleiche die Endverfügung vom 17. Mai 2006, ON 188).

Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 12. Mai 2010 (ON 201) wies das Landesgericht Innsbruck - in Stattgebung eines entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft (S 136/IX) - die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck an, den in Rede stehenden Geldbetrag samt Zinsen „an die gemeinsame Rechnungsführerin des Oberlandes- und Landesgerichts Innsbruck“ „zur Auszahlung zu bringen“, die diesen Betrag „zu Gunsten des Bundesschatzes zu vereinnahmen“ habe. Begründend führte das Landesgericht Innsbruck aus, „laut Anzeige dürfte dieses Bargeld aus Verkäufen von“ (gemeint: gestohlenen) „Motorsägen stammen“; „eine Zuordnung dieses Geldbetrags an bestimmte durch die Straftaten der Verurteilten geschädigte Personen“ sei „nicht mehr möglich“. Obgleich das Landesgericht Innsbruck die Anwendbarkeit des Ediktalverfahrens verneinte, gründete es die Vereinnahmung des sichergestellten Betrags zu Gunsten des Bundesschatzes auf Paragraph 379, StPO (S 139/IX).

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Werden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und gerichtlich verwahrt, um - wie hier - privatrechtliche Ansprüche oder eine gerichtliche Entscheidung auf Abschöpfung der Bereicherung (Paragraph 20, StGB), Verfall (Paragraph 20 b, StGB) oder Einziehung (Paragraph 26, StGB, Paragraph 34, SMG) zu sichern vergleiche Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO), so ist über diese Gegenstände „spätestens sogleich nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens“ zu verfügen (Paragraph 613, Absatz eins, Geo; vergleiche 15 Os 97/03).

Das Bedenklichkeitsverfahren (Paragraphen 375 bis 379 StPO) findet statt, wenn beim Beschuldigten körperliche Sachen (Vermögenswerte) gefunden werden, „die er allem Anschein nach nicht rechtmäßig innehat“ (EBRV 231 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 21) und deren Eigentümer das Strafgericht nicht kennt. Dieses Verfahren schützt unbekannte Geschädigte, indem das Gericht die beschlagnahmten Gegenstände über eine begrenzte Zeit aufbewahrt und versucht, den Berechtigten ausfindig zu machen (Spenling, WK-StPO Paragraph 375, Rz 1). Zu dessen Ausforschung ist der Gegenstand in einem Edikt zu beschreiben (Paragraph 376, StPO); nach erfolglosem Ablauf der Ediktalfrist ist dieser Gegenstand an den Beschuldigten auszufolgen (Paragraph 378, StPO), andernfalls zu veräußern und der Erlös „an die Bundeskasse abzugeben“ (Paragraph 379, StPO). Nach dem klaren Gesetzeswortlaut vergleiche Paragraph 375, Absatz eins, StPO: „fremde Vermögenswerte“) findet das Bedenklichkeitsverfahren auf vertretbare Sachen (insbesondere Geld), an denen ein Beschuldigter durch ununterscheidbare Vermengung Eigentum erworben hat vergleiche Paragraph 371, ABGB) und bei denen im Übrigen eine Beschreibung anhand individualisierbarer Merkmale vergleiche Paragraph 375, Absatz eins, StPO) nicht in Betracht kommt, keine Anwendung (SSt 45/16 zum so genannten „Eigengeld“; Spenling, WK-StPO Paragraph 375, Rz 3; Fabrizy StPO10 Paragraph 375, Rz 2). Für derartige Vermögenswerte sehen übrigens Paragraphen 115 a, ff StPO seit Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2009 (BGBl römisch eins 2009/52) ein eigenes Verfahren zur Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte unter den dortigen Voraussetzungen vergleiche insbesondere Paragraph 115 a, Absatz eins und Absatz 2, StPO) vor. Paragraph 379, StPO (der bloß im Rahmen des Bedenklichkeitsverfahrens zur Anwendung kommt) stellt vorliegend demnach keine taugliche Grundlage für die Vereinnahmung des Geldbetrags zu Gunsten des Bundesschatzes dar.

Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Von diesem Beschluss rechtslogisch abhängige weitere Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichermaßen als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E96339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0140OS00186.10Z.0125.000

Im RIS seit

11.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20110125_OGH0002_0140OS00186_10Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung