Rechtssatz RS0097414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097414
Geschäftszahl
12Os58/90 (12Os59/90); 13Os54/92 (13Os55/92)
Entscheidungsdatum
17.06.1992
Rechtssatz
Die Editionsverpflichtung nach § 143 Abs 2, erster Satz, StPO umfaßt auch die Pflicht des Besitzers beweiserheblicher Gegenstände (Urkunden), diese - nach Möglichkeit - von anderen zu sondern. Eine derartige, mit einem wirtschaftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbundene Mitwirkung des Herausgabepflichtigen wird diesem aber nur bei Ersatz der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zugemutet werden können.Die Editionsverpflichtung nach Paragraph 143, Absatz 2,, erster Satz, StPO umfaßt auch die Pflicht des Besitzers beweiserheblicher Gegenstände (Urkunden), diese - nach Möglichkeit - von anderen zu sondern. Eine derartige, mit einem wirtschaftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbundene Mitwirkung des Herausgabepflichtigen wird diesem aber nur bei Ersatz der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zugemutet werden können.
Entscheidungstexte
- 12 Os 58/90
Entscheidungstext OGH 07.06.1990 12 Os 58/90
Veröff: EvBl 1990/167 S 790; hiezu Arnold RdW 1990,398
- 13 Os 54/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1992 13 Os 54/92
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097414
Dokumentnummer
JJR_19900607_OGH0002_0120OS00058_9000000_002