II./ Die Beschlüsse des Untersuchungsrichters vom 3.November 1991 und der Ratskammer vom 10.Dezember 1991 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:römisch zwei./ Die Beschlüsse des Untersuchungsrichters vom 3.November 1991 und der Ratskammer vom 10.Dezember 1991 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Berechtigung und das Ausmaß des gegenständlichen Kostenersatzanspruches sind nach den Bestimmungen der §§ 143 Abs. 2 und 381 Abs. 1 Z 5 StPO zu beurteilen.Die Berechtigung und das Ausmaß des gegenständlichen Kostenersatzanspruches sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 143, Absatz 2 und 381 Absatz eins, Ziffer 5, StPO zu beurteilen.
Die gegenständliche Aufforderung des Untersuchungsrichters erfolgte in einem Strafverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127 und 128 Abs. 1 Z 4 StGB. Demnach ist die Argumentation des Untersuchungsrichters, der den Kostenersatz ua mit Bezugnahme auf den § 132 Abs. 2 und 3 BAO ablehnte deswegen verfehlt, weil es sich vorliegend nicht um ein Abgabenverfahren (vgl. §§ 1 und 2 BAO) handelt.Die gegenständliche Aufforderung des Untersuchungsrichters erfolgte in einem Strafverfahren gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den Paragraphen 127 und 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB. Demnach ist die Argumentation des Untersuchungsrichters, der den Kostenersatz ua mit Bezugnahme auf den Paragraph 132, Absatz 2 und 3 BAO ablehnte deswegen verfehlt, weil es sich vorliegend nicht um ein Abgabenverfahren vergleiche Paragraphen eins und 2 BAO) handelt.
Aber auch die Argumentation der Ratskammer, die den Kostenersatz aus dem Grund des § 47 HGB für nicht berechtigt erachtete, ist unzutreffend, weil Gegenstand dieses Verfahrens schlicht Diebstahl und nicht eine Vermögensauseinandersetzung in Erbschaftssachen ist.Aber auch die Argumentation der Ratskammer, die den Kostenersatz aus dem Grund des Paragraph 47, HGB für nicht berechtigt erachtete, ist unzutreffend, weil Gegenstand dieses Verfahrens schlicht Diebstahl und nicht eine Vermögensauseinandersetzung in Erbschaftssachen ist.
Der Ansicht der Ratskammer zuwider ist der gegenständliche Fall sehr wohl in der StPO geregelt. Nach dem ersten Satz des § 143 Abs. 2 StPO ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können (oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen) auf Verlangen herauszugeben. Diese Editionspflicht umfaßt auch die Verpflichtung des Besitzers beweiserheblicher Gegenstände (Urkunden), diese nach Möglichkeit von anderen zu sondern. Ist eine solche Mitwirkung des Herausgabepflichtigen mit einem wirtschftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbunden, wird sie ihm jedoch nur bei Ersatz der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zugemutet werden können (EvBl. 1990/167). Hiefür spricht auch der § 381 Abs. 1 Z 5 StPO, wonach zu den zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens auch die durch die Beschlagnahme von Sachen, darunter inbesondere durch deren Abtransport oder deren Verwahrung verursachten (und einen bestimmten Betrag übersteigenden) Kosten zu zählen sind (vgl. EvBl. 1977/201; RZ 1978/18; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3 Rz 890). Es hätten daher die Notwendigkeit und Angemessenheit der für die Arbeit von Mitarbeitern der Bank geltendgemachten Kosten einer Überprüfung - mangels eines gesetzlichen Tarifes unter Zugrundelegung der ortsüblichen Sätze (vgl. RZ 1978/18) - unterzogen werden müssen. Anlaß zu einer Maßnahme nach dem letzten Satz des § 292 StPO bestand deshalb nicht, weil sich die Vorgangsweise des Untersuchungsrichters und der Ratskammer jedenfalls nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil des bisher allerdings nicht ausgeforschten (vgl. Abbrechungsbeschluß gemäß dem § 412 StPO auf der letzten Seite des Antrags- und Verfügungsbogens) Täters auswirken könnte.Der Ansicht der Ratskammer zuwider ist der gegenständliche Fall sehr wohl in der StPO geregelt. Nach dem ersten Satz des Paragraph 143, Absatz 2, StPO ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können (oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen) auf Verlangen herauszugeben. Diese Editionspflicht umfaßt auch die Verpflichtung des Besitzers beweiserheblicher Gegenstände (Urkunden), diese nach Möglichkeit von anderen zu sondern. Ist eine solche Mitwirkung des Herausgabepflichtigen mit einem wirtschftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbunden, wird sie ihm jedoch nur bei Ersatz der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zugemutet werden können (EvBl. 1990/167). Hiefür spricht auch der Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, wonach zu den zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens auch die durch die Beschlagnahme von Sachen, darunter inbesondere durch deren Abtransport oder deren Verwahrung verursachten (und einen bestimmten Betrag übersteigenden) Kosten zu zählen sind vergleiche EvBl. 1977/201; RZ 1978/18; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts3 Rz 890). Es hätten daher die Notwendigkeit und Angemessenheit der für die Arbeit von Mitarbeitern der Bank geltendgemachten Kosten einer Überprüfung - mangels eines gesetzlichen Tarifes unter Zugrundelegung der ortsüblichen Sätze vergleiche RZ 1978/18) - unterzogen werden müssen. Anlaß zu einer Maßnahme nach dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO bestand deshalb nicht, weil sich die Vorgangsweise des Untersuchungsrichters und der Ratskammer jedenfalls nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil des bisher allerdings nicht ausgeforschten vergleiche Abbrechungsbeschluß gemäß dem Paragraph 412, StPO auf der letzten Seite des Antrags- und Verfügungsbogens) Täters auswirken könnte.