Die Beschlüsse des Untersuchungsrichters und der Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten stehen, soweit sie einen Kostenersatzanspruch des Herausgabepflichtigen verneinen, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach § 143 Abs. 2, erster Satz, StPO ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können (oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen) auf Verlangen herauszugeben. Die Editionsverpflichtung umfaßt auch die Pflicht des Besitzers beweiserheblicher Gegenstände (Urkunden), diese - nach Möglichkeit - von anderen zu sondern. Eine derartige, mit einem wirtschaftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbundene Mitwirkung des Herausgabepflichtigen wird diesem aber nur bei Ersatz der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zugemutet werden können.Nach Paragraph 143, Absatz 2,, erster Satz, StPO ist jedermann verpflichtet, Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können (oder dem Verfall oder der Einziehung unterliegen) auf Verlangen herauszugeben. Die Editionsverpflichtung umfaßt auch die Pflicht des Besitzers beweiserheblicher Gegenstände (Urkunden), diese - nach Möglichkeit - von anderen zu sondern. Eine derartige, mit einem wirtschaftlich nicht ganz unerheblichen Aufwand verbundene Mitwirkung des Herausgabepflichtigen wird diesem aber nur bei Ersatz der ihm durch die Auftragserfüllung entstehenden Kosten zugemutet werden können.
Besteht jedoch die Verpflichtung des Inhabers (beweiserheblicher) Urkunden nicht in der Herausgabe der Originale, sondern - wie vorliegend - von deren durch Ablichtung oder auf andere Weise hergestellten Kopien, dann kann nach dem Gesagten der Betroffene - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Originalurkunden in seinem Verfügungsbereich verbleiben - nicht verhalten werden, den Aufwand für die Herstellung der Kopien selbst zu tragen. Für einen dem Editionspflichtigen zustehenden Kostenersatzanspruch spricht auch § 381 Abs. 1 Z 5 StPO, wonach zu den zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens auch die durch die Beschlagnahme von Sachen und insbesondere durch deren Abtransport oder deren Verwahrung verursachten (und einen bestimmten Betrag übersteigenden) Kosten zu zählen sind (siehe hiezu auch EvBl 1977/201; RZ 1978/18 und Bertel, Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts2, Rz 1022).Besteht jedoch die Verpflichtung des Inhabers (beweiserheblicher) Urkunden nicht in der Herausgabe der Originale, sondern - wie vorliegend - von deren durch Ablichtung oder auf andere Weise hergestellten Kopien, dann kann nach dem Gesagten der Betroffene - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Originalurkunden in seinem Verfügungsbereich verbleiben - nicht verhalten werden, den Aufwand für die Herstellung der Kopien selbst zu tragen. Für einen dem Editionspflichtigen zustehenden Kostenersatzanspruch spricht auch Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, wonach zu den zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens auch die durch die Beschlagnahme von Sachen und insbesondere durch deren Abtransport oder deren Verwahrung verursachten (und einen bestimmten Betrag übersteigenden) Kosten zu zählen sind (siehe hiezu auch EvBl 1977/201; RZ 1978/18 und Bertel, Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts2, Rz 1022).
Die einen solchen Entschädigungsanspruch verneinenden Entscheidungen des Untersuchungsrichters und der Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten verstoßen sohin gegen das Gesetz. Dem - nicht weiter begründeten - Antrag der Generalprokuratur, den Beschluß der Ratskammer zur Gänze und jenen des Untersuchungsrichters im Ausspruch, daß die Ausfolgung der Ablichtungen der bezüglichen Unterlagen kostenfrei zu erfolgen habe, aufzuheben, mußte meritorisch nicht nähergetreten werden, weil es sich bei der untersuchungsrichterlichen Bestimmung der zukünftigen Ausfolgungsmodalitäten um eine "laufende Entscheidung" (Bertel, Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts2 RZ 180) handelte, die - unbeschadet ihrer Bestätigung durch die Ratskammer - einer Änderung zugänglich ist.
Demgemäß wird nach dem Gesagten die Ausfolgung der in Rede stehenden Unterlagen durch die D***-C***-A***-AG auf der Grundlage ortsüblicher Sätze (RZ 1978/18) zu vergüten sein.