Rechtssatz RS0027491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027491
Entscheidungsdatum
11.10.2012
Rechtssatz
Normzweck der §§ 139 und 143 StPO ist es jedenfalls nicht, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Geldbeträge zu verschaffen, auf die er dann zur Durchsetzung seiner vertraglichen (privatrechtlichen) Ansprüche greifen könnte. Eine Beschlagnahme derartiger Beträge ausschließlich zu Beweiszwecken würde sich nur reflexartig zu Gunsten des Geschädigten auswirken.Normzweck der Paragraphen 139 und 143 StPO ist es jedenfalls nicht, einem durch ein Vermögensdelikt Geschädigten die Geldbeträge zu verschaffen, auf die er dann zur Durchsetzung seiner vertraglichen (privatrechtlichen) Ansprüche greifen könnte. Eine Beschlagnahme derartiger Beträge ausschließlich zu Beweiszwecken würde sich nur reflexartig zu Gunsten des Geschädigten auswirken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 22/92
Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788
- 1 Ob 143/07x
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 143/07x
Auch
- 1 Ob 171/12x
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 171/12x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027491
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19930622_OGH0002_0010OB00022_9200000_001