Änderungen zwischen den Fassungen
§ 151geändert10. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Text, Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
10. Abschnitt
Erkundigungen und Vernehmungen
Definitionen
§ 151.
1. Geistliche über „Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
2. Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis „Vernehmung“ das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Vorgesetzten entbunden sind; Stellung und ihre Rechte im Verfahren.