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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 151geändert10. Abschnitt: Überschrift (neu) · Überschrift (neu), Text, Z 1, Z 2, Z 3 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 151↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 19/2004 § 151↗RIS↗
10. Abschnitt
Erkundigungen und Vernehmungen
Definitionen
§ 151.
(1) Als Zeugen dürfen bei sonstiger Nichtigkeit ihrer Aussage nicht vernommen werden: Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Geistliche über „Erkundigung“ das Verlangen von Auskunft und das Entgegennehmen einer Mitteilung von einer Person, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde;
2. Staatsbeamte, wenn sie durch ihr Zeugnis „Vernehmung“ das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie dieser Verschwiegenheitspflicht nicht durch Befragen von Personen nach förmlicher Information über ihre Vorgesetzten entbunden sind; Stellung und ihre Rechte im Verfahren.
3. Personen, die zur Zeit, in der sie das Zeugnis ablegen sollen, wegen ihrer Leibes- oder Gemütsbeschaffenheit außerstande sind, die Wahrheit anzugeben.
(2) Der Schutz der geistlichen Amtsverschwiegenheit nach Abs. 1 Z 1 darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Überwachung einer Telekommunikation oder durch Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel oder durch Überwachung in Beichtstühlen oder Räumlichkeiten, die zur geistlichen Aussprache bestimmt sind.
Schlagworte
Leibesbeschaffenheit