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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 245geändert4. Vernehmung des Angeklagten: Abs 1; Abs 1a (neu); Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 134/2002 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 245↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 245↗RIS↗
4. Vernehmung des Angeklagten
§ 245.
(1) Hierauf wird der Angeklagte vom Vorsitzenden über den Inhalt der Anklage vernommen. Beantwortet der Angeklagte die Anklage mit der Erklärung, er sei nicht schuldig, so hat ihm der Vorsitzende zu eröffnen, daß er berechtigt sei, der Anklage eine zusammenhängende Erklärung des Sachverhaltes entgegenzustellen und nach Anführung jedes einzelnen Beweismittels seine Bemerkungen darüber vorzubringen. Weicht der Angeklagte von seinen früheren Aussagen ab, so ist er um die Gründe dieser Abweichung zu befragen. Der Vorsitzende kann in diesem Falle sowie dann, wenn der Angeklagte eine Antwort verweigert, das über die früheren Aussagen aufgenommene Protokoll ganz oder teilweise vorlesen sowie technische Aufnahmen über die Vernehmung des Beschuldigten (§ 179a 172 Abs. 2 1) vorführen lassen.
(1a) Der Angeklagte ist auch über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche (§§ 67 Abs. 1 und 1 Abs. 3) zu vernehmen und zur Erklärung aufzufordern, ob und in welchem Umfang er diese anerkennt (§ 69 Abs. 2).
(2) Der Angeklagte kann zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen nicht verhalten werden Für die Vernehmung des Angeklagten gilt § 164 Abs. 4.
(3) Es ist dem Angeklagten unbenommen, Der Angeklagte darf sich auch während der Hauptverhandlung mit seinem Verteidiger zu besprechen; es ist ihm, jedoch nicht gestattet, sich mit dem Verteidiger unmittelbar über die Beantwortung der einzelnen an ihn gestellten einzelner Fragen zu beraten.
Schlagworte
Beschuldigtenverantwortung, Einlassung, Schweigerecht