Änderungen zwischen den Fassungen
§ 280geändertII. Rechtsmittel gegen das Urteil: Text
II. Rechtsmittel gegen das Urteil
§ 280.
Gegen die Urteile der Gerichtshöfe erster Instanz Landesgerichte als Schöffengerichte (§ 31 Abs. 3) stehen nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die Nichtigkeitsbeschwerde geht an den Obersten Gerichtshof, die Berufung an den Gerichtshof zweiter Instanz das Oberlandesgericht.