Änderungen zwischen den Fassungen
§ 308geändertAbs 2
§ 308.
(1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.
(2) Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschwornen Geschworenen mit Einschluß der Ersatzgeschwornen Ersatzgeschworenen zu.