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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 308geändertAbs 2
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 308↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 526/1993 § 308↗RIS↗
§ 308.
(1) Der Vorsitzende vernimmt hierauf den Angeklagten und leitet die Vorführung der Beweismittel unter Beobachtung der in den §§ 245 bis 254 enthaltenen Anordnungen.
(2) Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschwornen Geschworenen mit Einschluß der Ersatzgeschwornen Ersatzgeschworenen zu.