Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 320geändert6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; …: Überschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 320↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 526/1993 § 320↗RIS↗
6. Wahl des Obmannes der Geschwornen Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden
§ 320.
(1) Die Geschwornen Geschworenen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.
(2) Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschwornen Ersatzgeschworenen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschwornengerichtes Geschworenengerichtes getreten sind.