Änderungen zwischen den Fassungen
§ 324geändert7. Beratung und Abstimmung der Geschwor…: Überschrift; Abs 1 bis Abs 3
7. Beratung und Abstimmung der Geschwornen Geschworenen
§ 324.
(1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß seine Anwesenheit während der Beratung der Geschwornen Geschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.
(2) Vor dieser Beschlußfassung ist der Obmann der Geschwornen zu hören; dieser hat die Meinung der Geschwornen einzuholen. Spricht sich die Mehrheit der Geschwornen gegen die Teilnahme des Schwurgerichtshofes an der Beratung aus, Vor dieser Beschlußfassung ist der Obmann der Geschworenen zu hören; dieser hat die Meinung der Geschworenen einzuholen. Spricht sich die Mehrheit der Geschworenen gegen die Teilnahme des Schwurgerichtshofes an der Beratung aus, so kann ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 nicht gefaßt werden.
(3) Ein Beschluß im Sinne des Abs. 1 ist vom Vorsitzenden den Geschwornen Geschworenen mitzuteilen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Beschlusses samt Gründen ist von den Mitgliedern des Schwurgerichtshofes zu unterfertigen und dem Hauptverhandlungsprotokoll anzuschließen. Ein Rechtsmittel steht gegen den Beschluß nicht offen.
Schlagworte