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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 394geändert
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 93/2007 § 394↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 § 394↗RIS↗
§ 394.
Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter einer Partei gemäß § 73 eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 9)
Anmerkung
Art. I Z 151 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 394 wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „dem Vertreter einer Partei“.
Schlagworte
Amtsverteidiger, Wahlverteidiger