Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 394Paragraph 394
Text
§ 394.Paragraph 394,
Gebührt dem Vertreter einer Partei eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.
(BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 9)Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 9,)
Schlagworte
Amtsverteidiger, Wahlverteidiger
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12030720
alte Dokumentnummer
N2197524073S