Rechtstracker.at

§ 394 StPO

Fassungen
ab 01.01.2008 — BGBl. I Nr. 93/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 394 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 93/2007
§ 39431.12.197531.12.2007 BGBl. Nr. 631/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 394

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 93/2007

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 394,

Gebührt dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß Paragraph 73, eine Belohnung, so ist ihre Bestimmung sowohl in dem Falle, wenn sich der Beschuldigte, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte selbst einen solchen wählte, als auch dann, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen beigegeben wurde, dem freien Übereinkommen zwischen dem Vertreter und dem Zahlungspflichtigen überlassen.

Anmerkung

Art. I Z 151 der Novelle BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 394 wird die Wendung „dem Vertreter der Partei“ durch die Wendung „dem Verteidiger oder dem Vertreter gemäß § 73“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „dem Vertreter einer Partei“.

Schlagworte

Amtsverteidiger, Wahlverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093496