Änderungen zwischen den Fassungen
§ 464neu
§ 464.
Die Berufung kann ergriffen werden:
1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;
2. wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;
3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.