Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 5 Z 6
… 25 unveränderte Absätze
Wertpapierfirmen
§ 3.
(1) Eine Wertpapierfirma ist eine juristische Person, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich hat und auf Grund dieses Bundesgesetzes berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu erbringen. Natürliche und juristische Personen, deren Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten sich auf § 4, das BWG oder das BörseG 2018 gründet, sind keine Wertpapierfirmen.
(2) Die gewerbliche Erbringung folgender Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen bedarf einer Konzession der FMA:
1. Anlageberatung in Bezug auf Finanzinstrumente;
2. Portfolioverwaltung durch Verwaltung von Portfolios auf Einzelkundenbasis mit einem Ermessensspielraum im Rahmen einer Vollmacht des Kunden, sofern das Kundenportfolio ein oder mehrere Finanzinstrumente enthält;
3. Annahme und Übermittlung von Aufträgen, sofern diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben;
4. Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF);
5. Betrieb eines organisierten Handelssystems (OTF);
6. Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden;
7. Handel für eigene Rechnung;
8. Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung;
9. Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung;
10. Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden einschließlich der Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (Depotgeschäft);
11. Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger für die Durchführung von Geschäften mit einem oder mehreren Finanzinstrumenten, sofern das kredit- oder darlehensgewährende Unternehmen an diesen Geschäften beteiligt ist;
12. Devisengeschäfte, wenn diese im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen stehen;
13. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von Emissionen für Dritte;
14. Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 sowie Wertpapiernebendienstleistungen gemäß § 1 Z 4 lit. a bis f betreffend Waren, Klimavariable, Frachtsätze, Inflationsstatistiken und andere offizielle Wirtschaftsstatistiken, sofern diese als Basiswerte der in § 1 Z 7 lit. e bis g und j genannten Derivate verwendet werden und sie mit der Erbringung der Wertpapierdienstleistung, Anlagetätigkeit oder der Wertpapiernebendienstleistung in Zusammenhang stehen.
Bei Konzessionserteilung sowie bei jeder Konzessionserweiterung hat die FMA auch über die Berechtigung zum Halten von Kundengeldern und Finanzinstrumenten abzusprechen. Eine Konzession für Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14 kann nur erteilt werden, wenn die Konzession zur Erbringung mindestens einer Dienstleistung gemäß Z 1 bis 9 vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird; bei Erlöschen oder Entzug der Konzession für sämtliche Wertpapierdienstleistungen gemäß Z 1 bis 9 erlischt automatisch auch die Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14. Zusammen mit der Rücknahme oder Zurücklegung hinsichtlich der Wertpapierdienstleistungen gemäß Z 1 bis 9 hat die FMA über das Erlöschen der Konzession für sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen gemäß Z 10 bis 14 abzusprechen; eine Zurücklegung ist nur zulässig, wenn zuvor auch sämtliche Wertpapiernebendienstleistungen abgewickelt worden sind.
(3) Österreichische Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind auch zur Wertpapier- und Finanzanalyse und sonstigen allgemeinen Empfehlungen zu Geschäften mit Finanzinstrumenten berechtigt. Wertpapierfirmen sind darüber hinaus zur Beratung von Unternehmen hinsichtlich der Kapitalstrukturierung, der branchenspezifischen Strategie und damit zusammenhängender Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen bei Unternehmensfusionen und -übernahmen berechtigt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 7, BGBl. I Nr. 237/2022)
(5) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
1. Das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft geführt werden soll;
2. das Anfangskapital mindestens die in Abs. 6 genannte Höhe beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung in den Mitgliedstaaten zur freien Verfügung steht;
3. die Geschäftsleiter gemäß § 12 auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 7, BGBl. I Nr. 237/2022)
5. für den Betrieb eines MTF oder eines OTF die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Regeln und Verfahren den Anforderungen des § 76 BörseG 2018 entsprechen;
6. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 8a bis 14 BWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes vorliegen.
Die FMA hat dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach der Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Zulassung erteilt wird oder nicht.
… 9 unveränderte Absätze
(6) Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma ist gemäß § 13 des Wertpapierfirmengesetzes – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, zu bestimmen.
(7) Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen auf die in § 1 Z 45 genannte Weise erbringen möchten, haben dies mit dem Antrag auf Erteilung oder Erweiterung der Konzession ausdrücklich zu beantragen. Im Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, ist über die Zulässigkeit der Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Z 45 gesondert abzusprechen.
(8) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auch nur auf einzelne oder mehrere Geschäfte gemäß Abs. 2 lauten und Teile von einzelnen Dienstleistungen aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Konzession ist § 4 Abs. 3 und 5 BWG anzuwenden.
(9) Vor Erteilung einer Konzession ist die Entschädigungseinrichtung anzuhören.
(10) Der Vertrieb von Anteilen an AIF im Rahmen einer Berechtigung gemäß Abs. 2 ist nur zulässig, wenn die Anteile gemäß AIFMG vertrieben werden dürfen.
(11) Die FMA hat sämtliche Wertpapierfirmen in einem öffentlich zugänglichen Register zu registrieren und diese regelmäßig zu aktualisieren. Dieses Register enthält Informationen über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist.
(12) Die erteilte Konzession berechtigt die Wertpapierfirma, ihre Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten in der gesamten Europäischen Union zu erbringen.
Schlagworte
§ 7geändertÜberschrift, Text, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
§ 7.
Folgende Bestimmungen des BWG finden Anzeigepflichten sind auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anwendung anwendbar: § 21 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7 und Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 11 erster Halbsatz und § 96.
1. § 73 Abs. 1 Z 1, 4 bis 8 und 11 erster Halbsatz BWG, und
2. § 73 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG auf Wertpapierfirmen mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 5 Z 3 dieses Bundesgetzes an die Stelle des Verweises auf § 5 Abs. 1 Z 8 BWG tritt, und auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusätzlich mit der Maßgabe, dass eine Änderung der Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anzeigepflichtig ist.
§ 7aneu
Bewilligungen
§ 7a.
(1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1, von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von beiden;
2. für jede Änderung der Rechtsform einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens;
3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
4. für die Spaltung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, oder gemäß § 1 des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, BGBl. I Nr. 69/2018, und für die grenzüberschreitende Spaltung unter Beteiligung von Wertpapierfirmen oder von Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
5. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 mit Nichtwertpapierfirmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49;
6. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Nichtwertpapierdienstleistungsunternehmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49.
(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3, 4, 6 sinngemäß; jedoch gilt bei Spaltungen nur § 3 Abs. 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 4 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch eine bestehende Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird.
(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.
§ 54geändertÜberschrift; Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3; Abs 4 (entfallen); Abs 5 bis Abs 9; Abs 5 Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 6 Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 7 Z 1 bis Z 4 (neu); Abs 8 Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 9 Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 10 bis Abs 15 (neu) · umnummeriert: Abs 1; Abs 2; Abs 4
§ 54.
(101) Stellen Dritte Analysen an Rechtsträger bereit, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, so sind die Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 erfüllt, wenn
1. eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, einschließlich der Art und Weise, wie bei der Festlegung der Gesamtgebühren für Wertpapierdienstleistungen die Gesamtkosten für Analysen generell berücksichtigt werden,
… 4 unveränderte Absätze
2. der Rechtsträger seine Kunden über seine Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über seine Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschließlich über die Art der Informationen, die er zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welche Zahlungsart der Rechtsträger wählt und wie der Rechtsträger gegebenenfalls Interessenkonflikte gemäß den §§ 45 und 46 verhütet oder bewältigt, wenn er eine gemeinsame Zahlungsart für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet,
3. der Rechtsträger jährlich die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der verwendeten Analysen sowie die Fähigkeit der verwendeten Analysen, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewertet,
4. in dem Fall, in dem der Rechtsträger die Wahl trifft, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter separat zu leisten, die Bereitstellung von Analysen Dritter an den Rechtsträger auf eine der folgenden Weisen beglichen wird:
a) direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus dessen eigenen Mitteln,
b) Zahlungen von einem separaten, von dem Rechtsträger kontrollierten Analysekonto.
(112) Für die Zwecke der §§ 47 bis 54 gilt:
1. der Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;
2. Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts mit Finanzinstrumenten verbunden sind, gelten nicht als Analysen.
Zur Analyse gemäß Z 1 gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.
(123) Erhält ein Rechtsträger Analysen von einem Analyseanbieter, der keine Ausführungsdienstleistungen erbringt und nicht Teil einer Finanzdienstleistungsgruppe ist, zu der auch ein Rechtsträger gehört, der Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet, so gilt die Bereitstellung dieser Analysen an den Rechtsträger als Erfüllung der Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1. In solchen Fällen muss der Rechtsträger die Anforderung gemäß Abs. 10 1 Z 3 erfüllen.
(134) Der Rechtsträger hat über die Gesamtkosten, die den ihm bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, Buch zu führen, sofern er Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen sind den Kunden des Rechtsträgers auf Anfrage jährlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Ein Rechtsträger, der ein separates Analysekonto gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b führt, hat in Bezug auf die Führung dieses Kontos die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
1. das Analysekonto ist durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr zu finanzieren;
2. als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden hat der Rechtsträger im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget festzulegen und dieses einer regelmäßigen Bewertung zu unterziehen;
3. der Rechtsträger ist für das Analysekonto haftbar.
(6) Ein Rechtsträger, der ein Analysekonto gemäß Abs. 5 nutzt, hat seinen Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Analysegebühr je Kunde;
2. jährliche Informationen über die Gesamtkosten des Rechtsträgers für Analysen Dritter.
(7) Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Abs. 5 führt, hat auf Verlangen seiner Kunden oder der FMA sämtliche nachfolgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. eine Liste der Anbieter, die von diesem Analysekonto bezahlt werden;
2. den Gesamtbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum an diese Anbieter gezahlt werden;
3. die Vorteile und Dienstleistungen, die der Rechtsträger von diesen Anbietern erhält;
4. eine Gegenüberstellung des vom Analysekonto gezahlten Gesamtbetrags, mit dem vom Rechtsträger für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen ist.
(8) Für die Zwecke des Abs. 5 Z 1 gilt, dass die geschätzte Analysegebühr
1. ausschließlich auf einem vom Rechtsträger festgesetzten Analysebudget für Analysen Dritter basieren muss, die für die Erbringung von Wertpaperdienstleistungen für die Kunden dieses Rechtsträgers erforderlich sind;
2. nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden sein darf.
(9) Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Abs. 5 führt, hat
1. bei jeder operativen Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und
2. die in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bedingungen zu erfüllen.
(10) Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Abs. 5 führt, darf keinen Gesamtbetrag an Analysegebühren einnehmen, der sein Analysebudget übersteigt.
(11) Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Abs. 5 führt, hat mit seinen Kunden im Verwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die vom Rechtsträger veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände zu vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Der Rechtsträger darf sein Analysebudget erst erhöhen, nachdem er seine Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet hat. Der Rechtsträger hat über ein Verfahren zu verfügen, um seinen Kunden einen am Ende des Zeitraums vorhandenen etwaigen Überschuss auf dem Analysekonto rückzuerstatten oder ihn mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.
(12) Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Abs. 5 führt, ist für die Verwaltung des in Abs. 5 Z 2 genannten Analysebudgets allein verantwortlich. Das in Abs. 5 Z 2 genannte Analysebudget hat auf einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter zu beruhen. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter hat den Kontrollen des Rechtsträgers und der Geschäftsleitungsaufsicht zu unterliegen, die als objektiv angemessen erachtet werden, um sicherzustellen, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden des Rechtsträgers verwaltet oder verwendet wird. Diese Kontrollen haben einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteteten Zahlungen und der Art und Weise zu umfassen, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die in Abs. 15 genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Der Rechtsträger darf das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.
(13) Für die Zwecke des Abs. 5 Z 3 kann der Rechtsträger die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern eine solche Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und die Zahlung an Analyseanbieter im Namen des Rechtsträgers ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung des Rechtsträgers erleichtert.
(14) Ein Rechtsträger, der Ausführungsdienstleistungen erbringt, hat für diese separate Gebühren festzulegen, die nur den Kosten für die Ausführung des Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch denselben Rechtsträger für andere in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger ist mit einer separat erkennbaren Gebühr auszuweisen. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die dafür ausgewiesenen Gebühren dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.
(15) Der Rechtsträger hat unabhängig davon, wie er Ausführungsdienstleistungen und Analysen bezahlt, seine jährliche Bewertung der Analysen gemäß Abs. 1 Z 3 auf solide Qualitätskriterien zu stützen, die es ihm ermöglichen, die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der Analysen sowie deren Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, objektiv zu bewerten. Der Rechtsträger hat die nötigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn die Bewertungen einen Mangel an Qualität, Nutzbarkeit oder Wert der Analysen oder einen mangelnden Beitrag zu einer besseren Anlageentscheidungen ergeben.
Schlagworte
§ 71geändertAbs 3 Z 2 lit a
… 9 unveränderte Absätze
3. Hauptstück
Aufsicht und sonstige Maßnahmen
1. Abschnitt
Rechnungslegung, Anlegerentschädigung und Geschäftsaufsicht
Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung
§ 71.
(1) Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die § 43 Abs. 1, 2 und 3, §§ 45 bis 59a und § 64 BWG sind anzuwenden. Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, haben § 65 Abs. 1 und 2 BWG anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.
(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.
(3) Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
1. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
2. die Beachtung der Bestimmungen
a) dieses Bundesgesetzes, insbesondere des § der §§ 7 und 7a und des 2. Hauptstücks,
b) des Titels II (Art. 3 bis 13) sowie des Art. 26 der Verordnung (EU) 600/2014,
… 6 unveränderte Absätze
c) der Kapitel II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
d) der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG und
e) des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG) und der Verordnung (EU) 2019/2033.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.
Schlagworte
§ 72geändertAbs 3
§ 72.
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 4 haben, soweit sie gemäß § 189 Abs. 1 und 2 UGB zur Buchführung verpflichtet sind, einen Jahresabschluss gemäß der Gliederung der §§ 224 und 231 UGB und, soweit sie gemäß § 189 Abs. 4 UGB keine Buchführungspflicht trifft, eine Einnahmen-Ausgabenrechnung nach den Vorschriften des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EstG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu erstellen.
(2) Die gemäß Abs. 1 erstellten Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Ausgabenrechnungen und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA zu übermitteln.
(3) Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben eine der in § 268 Abs. 4 UGB genannten Personen zur Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der § 4 Abs. 3 und 5, § 7, § 7a und des 2. Hauptstücks, sowie der §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG zu bestellen; die Vorschriften über die Auswahl der Abschlussprüfer gemäß § 271 Abs. 2 UGB sind anzuwenden. Bei Genossenschaften ist die Prüfung der Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen vorzunehmen. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einen gesonderten Prüfungsbericht aufzunehmen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern der Wertpapierdienstleistungsunternehmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.
§ 92geändertAbs 8
… 16 unveränderte Absätze
Weitere Aufsichtsmaßnahmen
§ 92.
(1) Zur Abwendung einer Gefahr für die finanziellen Belange der Kunden eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit, kann die FMA bei solchen Rechtsträgern in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (§ 3 Abs. 5 Z 1) befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 90 Abs. 3 zustehen, hat
a) diesem Rechtsträger alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern oder
b) im Falle, dass dem Rechtsträger die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
3. Geschäftsleitern des Rechtsträgers unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, die obige Gefahr abwenden zu können;
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(2) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 3 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Rechtsträger zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
(3) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 1 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 2 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Rechtsträgers zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
1. einen Rechtsanwalt oder
2. einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
(4) Alle von der FMA gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens.
(5) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(6) Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 8 in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Abs. 8 in Verbindung mit § 70 Abs. 4 Z 1 BWG sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1, 3 oder 8 in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 bis 3 ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 1 Z 3 und Abs. 8), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
(8) Verletzt ein Rechtsträger gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 bis 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einer aufgrund dieser EU-Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Aufsicht über Rechtsträger gemäß § 26 relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder eines aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Bescheides oder eines aufgrund von Art. 40 oder 41 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Beschlusses, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 4 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen; soweit Wertpapierdienstleistungen aufgrund einer Legalkonzession erbracht werden, ist anstelle der Rücknahme der Konzession oder Bewilligung die Fortführung der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen aufgrund dieser Legalkonzession zu untersagen. Verletzt ein in § 90 Abs. 1 Z 4 bis 7 genannter Rechtsträger, ein Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 2 Abs. 2 oder eine Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des § 2 Abs. 3 Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder einer aufgrund dieser EU-Verordnung oder der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen delegierten Verordnung oder eines für die Aufsicht über diese Rechtsträger relevanten technischen Standards im Sinne von Art. 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder eines Bescheides, so hat die FMA die in § 70 Abs. 4 Z 1 BWG genannten Maßnahmen in Bezug auf diesen Rechtsträger zu ergreifen.
(9) Bei einer Prüfung gemäß § 90 Abs. 3 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 BWG anzuwenden.
… 6 unveränderte Absätze
(10) Zur Prüfung von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten kann die FMA auch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates durchgeführten Prüfung möglich.
(11) Die FMA kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Wertpapierdienstleistungsgeschäfte (§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 14) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Die Person muss in der Veröffentlichung eindeutig identifizierbar sein; zu diesem Zweck können, soweit der FMA bekannt, auch Geschäftsanschrift oder Wohnanschrift, Firmenbuchnummer, Internetadresse, Telefonnummer und Telefaxnummer angegeben werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(12) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Rechtsträgern gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 zu erteilen. Die FMA registriert sämtliche Rechtsträger und hat eine Datenbank zu führen, die Informationen über den aktuellen Umfang der bestehenden Konzessionen dieser Rechtsträger enthält, und hat über Internet eine Abfrage dieser Daten zu ermöglichen. Jede Zulassung und jeder Entzug der Zulassung ist der ESMA mitzuteilen. Die FMA hat weiters in dieser Datenbank ein Verzeichnis der Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten zu führen, die im Inland zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Wege der Dienstleistungsfreiheit oder über eine Zweigstelle berechtigt sind, soweit diese Tätigkeit im Inland gemäß Art. 34 oder 35 der Richtlinie 2014/65/EU notifiziert wurde.
(13) Die FMA teilt der ESMA die Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren mit, die in Österreich vorgesehen sind.
Schlagworte
§ 95geändertAbs 6
… 80 unveränderte Absätze
§ 95.
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers
1. gegen die Überwachungs- und Informationspflichten in Bezug auf die Unternehmensführungsregelungen gemäß § 12 Abs. 3 bis 6 und 8,
2. gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den beabsichtigten Erwerb oder die Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 14 Abs. 1 bis 4,
3. gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Ausübung von Anlagetätigkeiten im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates gemäß § 18 Abs. 1, 3 und 4,
4. gegen die Anzeigepflicht in Bezug auf den Betrieb eines MTF oder OTF in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz,
5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Ausübung von Anlagetätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle gemäß § 19 Abs. 5 erster Satz,
6. gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 20 Abs. 1, 2 und 7,
7. gegen die Mitteilungspflicht in Bezug auf die Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers § 20 Abs. 6 erster Satz,
8. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Systeme für den algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 1,
9. gegen die Mitteilungspflichten in Bezug auf den algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 2,
10. gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 4 und 5,
11. gegen die Anforderungen bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie in Bezug auf den Algorithmischen Handel gemäß § 27 Abs. 6,
12. gegen die Überwachungspflichten und die Anforderungen an die Systeme in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß § 28 Abs. 1 und 6,
13. gegen die Melde- und Aufbewahrungspflichten in Bezug auf den direkten elektronischen Zugang gemäß § 28 Abs. 2 und 5,
14. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen und die Vorkehrungen für persönliche Geschäfte („Compliance“) gemäß § 29 dieses Bundesgesetzes und Art. 29 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
15. gegen Verpflichtungen in Bezug auf die Produktüberwachung gemäß den §§ 30 und 31,
16. gegen die Anforderungen an das Riskomanagement und die interne Revision gemäß § 32,
17. gegen die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen gemäß § 33,
18. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Auslagerung wesentlicher betrieblicher Dienstleistungen an Dritte gemäß § 34,
19. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger gemäß § 35 Abs. 1 zweiter Satz und § 35 Abs. 2 und 3,
20. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern gemäß § 36 Abs. 3, 4, 6 und 7,
21. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Schutz von Kundengeldern gemäß § 38 Abs. 1 und 2,
22. gegen die Informationspflichten in Zusammenhang mit der Einräumung von Sicherungsrechten, Pfandrechten oder Aufrechnungsrechten gemäß § 38 Abs. 6 bis 8,
23. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinstrumenten gemäß § 39,
24. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Hinterlegung von Kundengeldern gemäß § 40,
25. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden gemäß § 41,
26. gegen die angemessene Verwendung von Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß § 42,
27. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Regelungen im Bereich der Unternehmensführung zum Schutz von Kundengeldern und Finanzinstrumenten von Kunden gemäß § 43,
28. gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf die Berichte von Abschlussprüfern gemäß § 44,
29. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf den Umgang mit Interessenkonflikten gemäß den §§ 45 und 46,
30. gegen eine Verpflichtung zum Handeln im besten Interesse des Kunden gemäß § 47 Abs. 1 bis 5,
31. gegen die Informationspflichten gegenüber den Kunden gemäß §§ 48 Abs. 1 und 49,
31a. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken gemäß Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;
31b. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Finanzprodukts gemäß Art. 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;
31c. gegen die Verpflichtung zur Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2088;
31d. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 9 Abs. 1, 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2088;
31e. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,
b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852;
32. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die unabhängige Anlageberatung gemäß § 50,
33. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen gemäß § 51,
34. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Qualitätsverbesserung durch Annahme oder Gewährung von Vorteilen gemäß § 52,
35. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen bei unabhängiger Anlageberatung gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 3,
36. gegen die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von geringfügigen nicht-monetären Vorteilen gemäß § 53 Abs. 4 bis 7,
37. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Gewährung oder Annahme von Vorteilen in Zusammenhang mit Analysen gemäß § 54,
38. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Kenntnisse und Kompetenzen von natürlichen Personen in Zusammenhang mit der Erbringung von Anlageberatung oder der Erteilung von Informationen an Kunden über Anlageprodukte sowie Wertpapier- und Nebendienstleistungen gemäß § 55,
39. gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen für den Kunden gemäß § 56,
40. gegen eine Verpflichtung zur Prüfung der Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen für den Kunden gemäß § 57,
41. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Ausführung, Annahme oder Übermittlung von Kundenaufträgen gemäß § 58,
42. gegen die Dokumentationspflichten gemäß § 59,
43. gegen die Berichtspflichten an den Kunden gemäß § 60,
44. gegen die Anforderungen in Bezug auf die bestmögliche Durchführung von Aufträgen gemäß § 62,
45. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Ausführungspolitik gemäß den §§ 63 und 64,
46. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenaufträgen gemäß § 65,
47. gegen die Informationspflicht und die Anforderungen in Bezug auf die Einstufung des Kunden gemäß § 66 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 und 4,
48. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Ausführung von Geschäften mit geeigneten Gegenparteien gemäß § 68 Abs. 2,
49. gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von § 38 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf den Schutz des Kundenvermögens,
50. gegen eine Verpflichtung gemäß einer aufgrund von § 47 Abs. 5 erlassenen Verordnung der FMA in Bezug auf die Anforderungen zum Handeln im besten Interesse des Kunden,
51. gegen die Einhaltung der Handelspflichten für Wertpapierfirmen gemäß Art. 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
52. gegen die Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
53. gegen die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Art. 26 Abs. 1 UAbs. 1, Abs. 2 bis 5, Abs. 6 UAbs. 1, Abs. 7 UAbs. 1 bis 5 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
54. gegen die Pflichten zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
55. gegen Maßnahmen der ESMA gemäß Art. 40 oder der EBA gemäß Art. 41 oder der FMA gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
56. gegen das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen gemäß Art. 39a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder der Richtlinien 2014/65/EU erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers die Melde- oder Veröffentlichungspflichten gemäß des Titels II der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt oder hierbei unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
1. gegen die Informationspflichten des § 73 Abs. 6 bis 9,
2. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 36 Abs. 4 und 6 genannten Informationen an das öffentliche Register gemäß § 36 Abs. 6b,
3. gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA gemäß Art. 18a der Verordnung (EU) 2019/2088, oder
4. gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088,
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers
1. es unterlässt, der FMA entgegen § 75 Abs. 1 Z 1 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen,
2. es unterlässt, der FMA entgegen § 75 Abs. 1 Z 2 das Ausscheiden eines Instituts aus der Sicherungseinrichtung unverzüglich anzuzeigen,
3. gegen eine Verpflichtung in Bezug auf die Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemäß den §§ 71 oder 72 oder,
4. gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von § 38 Abs. 4, § 65 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 23, BGBl. I Nr. 48/2025)
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 und 2 mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro und hinsichtlich der Z 3 bis 5 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Abschlussprüfer eines in § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Rechtsträgers seine Meldepflichten gemäß § 93 Abs. 1 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 und 2 die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG oder § 12 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gemäß § 90 Abs. 1 Z 5 die Pflichten der §§ 34 bis 36 BWG verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
… 5 unveränderte Absätze
(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Wertpapierfirma oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegen § 37 Abs. 4 bis 8 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(9) Bei Verletzung einer Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4, § 20 Abs. 6 und 7 sowie § 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 BWG hinsichtlich Satzungsänderungen sowie § 73 Abs. 1 Z 4, Z 7 und Z 11 BWG hat die FMA von der Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen, wenn die nicht ordnungsgemäß erstattete Anzeige nachgeholt wurde, bevor die FMA Kenntnis von dieser Übertretung erlangt hat.
(10) Wer vertrauliche Tatsachen entgegen § 8 offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Täter ist nur mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
§ 102geändertAbs 5 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 102.
(1) Für die Verhängung von Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 94, 95 und 96 ist in erster Instanz die FMA zuständig.
(2) Bei Verwaltungsstrafverfahren gemäß den §§ 94, 95 und 96 gilt anstelle der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine Frist von 18 Monaten.
(3) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 tritt an die Stelle des in § 5 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, vorgesehenen Betrags der Betrag von 30 000 Euro.
(4) Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(5) § 96 BWG ist auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzuwenden.
§ 117geändertAbs 18 (neu)
… 17 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 117.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 47 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Z 1 lit. e, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, § 90 Abs. 4 Z 12 und § 90 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 21. Juli 2019 in Kraft.
(3) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(4) § 90 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 69 Abs. 1 und § 90 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 190/2021 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 190/2021) treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Z 54, 55 und 60 bis 62, § 2 Abs. 1 Z 16 und 17, § 49, § 90 Abs. 1 Z 10 und 11, § 92 Abs. 8, § 95 Abs. 1 Z 31a, 31c, 31d und 31e, § 98 Abs. 1, § 114 Abs. 3 Z 14, Abs. 4 Z 16, und 20 bis 22 und § 114a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Z 63, § 90 Abs. 1 Z 12 und § 119 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(7) § 95 Abs. 1 Z 31b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2022 tritt mit 30. Dezember 2022 in Kraft.
(8) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 31a, § 1 Z 5a, § 1 Z 18, § 1 Z 64a, § 1 Z 69 und 70, § 2 Abs. 1 Z 13, § 31a samt Überschrift, § 48 Abs. 3, 5, 6 und 7, § 54 Abs. 10 und 11, § 56 Abs. 3 und 4, § 60 Abs. 5, § 68 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 113 Z 4 und § 114a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9) § 1 Z 70, § 30 Abs. 11, § 30 Abs. 14, § 30 Abs. 16a, § 30 Abs. 17, § 31 Abs. 3, § 31 Abs. 9 und § 114a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2022 treten mit 22. November 2022 in Kraft.
(10) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der §§ 112 bis 113a, § 1 Z 4 lit. g, § 1 Z 71, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, § 6 Abs. 2 Z 2, § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 5 bis 8, § 24, § 71 Abs. 1 und 3 Z 2, § 73 Abs. 1 bis 5, 8 und 10, § 74 Abs. 2 bis 4, 6 und 8, § 76 Abs. 1 und 2, § 90 Abs. 4 und 7, § 95 Abs. 9, § 106 Abs. 4 Z 1, § 112 Abs. 3, § 113a und § 114 Abs. 3 Z 1, 3 bis 12, 15 und 16 und Abs. 4 Z 1, 3 bis 5, 7 bis 9, 11 bis 18, 20, 22 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 3 Abs. 4 und Abs. 5 Z 4, § 5, § 7 Abs. 2, § 10 und § 11 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
(11) § 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
(12) § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 4 und 6, § 32, § 114 Abs. 4 Z 23 und 24 sowie § 114a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.
(13) § 1 Z 23, 28 und 60 bis 62, § 2 Abs. 1 Z 6 lit. b, § 62 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und 3, § 90 Abs. 11, § 95 Abs. 1 Z 54 bis 56, § 114 Abs. 3 Z 14 und Abs. 4 Z 16 sowie § 114a Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2025 treten mit 29. September 2025 in Kraft. § 62 Abs. 4 und § 64 Abs. 2 treten mit Ablauf des 28. September 2025 außer Kraft.
(14) § 106 Abs. 5 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 90a, § 36 Abs. 6a und 6b, § 90a samt Überschrift, § 95 Abs. 3, § 100 Abs. 9 bis 11, § 114 Abs. 4 Z 21, 24 bis 27 und § 114a Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 90a Abs. 1 und § 95 Abs. 3 Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2028 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 18a Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/2088 ist. § 36 Abs. 6a und 6b, § 90a Abs. 2, § 95 Abs. 3 Z 2 sowie § 100 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 87a Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/65/EU und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführt sind.
(16) § 49, § 54 Abs. 10 bis 13, § 90 Abs. 3 Z 15 bis 18, § 114 Abs. 3 Z 16 und 17 und Abs. 4 Z 15, 27 und 28 und § 114a Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026 treten mit 6. Juni 2026 in Kraft.
(17) § 1 Z 72, § 2 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 66 Abs. 3, § 72 Abs. 3, § 92 Abs. 11, § 100 Abs. 7 und § 114 Abs. 3 Z 7 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 7, 7a und 54, § 3 Abs. 5 Z 6, § 7 samt Überschrift, § 7a samt Überschrift, § 54 samt Überschrift, § 71 Abs. 3 Z 2 lit. a, § 72 Abs. 3, § 92 Abs. 8, § 95 Abs. 6 und § 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.