Änderungen zwischen den Fassungen
§ 157geändert
7. UNTERABSCHNITT.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft.
Umfang des Versicherungsschutzes.
§ 157.
Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt den nach seinem Eintritt (§ 120 Abs. 1 Z 3) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit anzusehen sind.