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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 186geändertAbs 2
in Kraft 01.01.1995 – 24.05.2018 · idF BGBl. Nr. 450/1994 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 186↗RIS↗
in Kraft ab 25.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 § 186↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung
§ 186.
(1) Mittel der Unfallverhütung und der Vorsorge für eine erste Hilfeleistung sind insbesondere:
1. die Werbung für den Gedanken der Unfallverhütung;
2. die Beratung und Schulung der Dienstgeber und Dienstnehmer sowie sonstiger an der Unfallverhütung interessierter Personen und Einrichtungen;
3. die Zusammenarbeit mit den Betrieben (Anstalten, Einrichtungen, Hochschulen, Schulen und dergleichen) zum Zwecke der Einhaltung der der Unfallverhütung dienenden Vorschriften und Anordnungen;
4. die Forschung über die Ursachen der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und ihre Auswertung für Zwecke der Verhütung;
5. die vorbeugende Betreuung der von Berufskrankheiten bedrohten Versicherten;
6. die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Organisationen, zu deren Aufgaben der Transport von Verletzten (Erkrankten) gehört.
(2) Die Verwendung Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß nach § 53 Abs. 9 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ASchG für Zwecke der Forschung und Auswertung nach Abs. 1 Z 4 darf nur mit Zustimmung Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer Arbeitnehmer/innen erfolgen.