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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 205ageändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.01.1961 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 294/1960 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 205a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2001 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 § 205a↗RIS↗
Zusatzrente für Schwerversehrte.
§ 205a.
(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v. H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.
1. bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
2. bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.
(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.