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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 320bneu
in Kraft ab 01.01.1962 · idF BGBl. Nr. 13/1962 § 320b↗RIS↗
3. UNTERABSCHNITT.
Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.
§ 320b.
Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.