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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 351ageändert
in Kraft 01.07.1990 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 294/1990 · danach: BGBl. I Nr. 100/2018 § 351a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. I Nr. 100/2018 § 351a↗RIS↗
Verträge für die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b mit anderen Vertragspartnern
§ 351a.
Zwischen dem Hauptverband Dachverband und den in Betracht kommenden Bundesländern und Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen, die die Durchführung der Untersuchungen nach § 132b in den Vorsorge(Gesunden)-Untersuchungsstellen sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regeln; diese Verträge bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten Trägers der Krankenversicherung.
Schlagworte
Vorsorge-Untersuchungsstelle, Gesunden-Untersuchungsstelle