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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 380aufgehoben
in Kraft 01.01.1962 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 13/1962 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985 § 380↗RIS↗
Ablehnung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes.
§ 380.
(1) Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.
(2) Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Vorsitzende, über die des ständigen Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter das Oberlandesgericht Wien. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962