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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 388aufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.1986 · idF BGBl. Nr. 31/1973 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985 § 388↗RIS↗
Vorbereitendes Verfahren.
§ 388.
(1) Der Vorsitzende hat eine Ausfertigung der Klage oder eine Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles (§ 383a Abs. 3 und 4) sowie Abschriften der Beilagen dem Beklagten mit der Aufforderung zustellen zu lassen, innerhalb einer längstens mit zwei Wochen zu bestimmenden Frist seine Einwendungen in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzubringen.
(2) Eine Ausfertigung der Einwendungen hat der Vorsitzende dem Kläger zustellen zu lassen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973