Änderungen zwischen den Fassungen
§ 461aufgehoben
NEUNTER TEIL.
Sonderbestimmungen.
ABSCHNITT I.
Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.
Umfang der Versicherung.
§ 461.
(1) Unständig beschäftigte Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (§ 27) sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert).
(2) Die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter nach Abs. 1 wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Unfallversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen, in der Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über die Pensionsversicherung der Arbeiter durchgeführt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)
Anmerkung
Schlagworte