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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 471baufgehoben
in Kraft 01.01.1973 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 31/1973 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015 § 471b↗RIS↗
Begriff der fallweise beschäftigten Personen
§ 471b.
Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973