Anstaltsangehörige. Übertragung der Vermögensanteile von Anwartschaften aus dem beitragsorientierten System
§ 485.
(1) In der Krankenversicherung der Bundesangestellten sind die Bestimmungen des § 123 über die Anspruchsberechtigung für Angehörige entsprechend anzuwenden. Die Angehörigen, für die hienach Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht, gelten als Anstaltsangehörige im Sinne des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94. Soweit Personen, die am 30. November 2013 eine Anwartschaft auf eine Zuschussleistung aus dem beitragsorientierten System des Pensionsinstitutes haben, nicht bis zum Ablauf des 30. November 2013 von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch machen, sich ihre Anwartschaft durch eine Kapitalabfindung vom Pensionsinstitut ablösen zu lassen, wird der der Anwartschaft zugeordnete Vermögensanteil
(2) 1. Die schuldlos geschiedene Ehegattin eines nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten Pflichtversicherten behält die Anstaltsangehörigkeit, solange sie ihren Wohnsitz im Inlande hat und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzt. auf jene Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder
(3) 2. Diese Anstaltsangehörigkeit ist bei Zutreffen der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen auch dann gegeben, wenn die Ehe bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtskräftig geschieden ist. auf jene betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes oder
(4) 3. Die Bestimmungen des § 133 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden. auf jene Lebensversicherung im Sinne des § 2 Z 3 des Betriebspensionsgesetzes
Anmerkung
übertragen, die vom Dienstgeber bis zum Ablauf des 31. Oktober 2013 ausgewählt wurde. Damit erlischt jegliche Anwartschaft auf eine Leistung gegenüber dem Pensionsinstitut. § 484 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962
Schlagworte
BGBl. Nr. 94/1937