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Fassungsvergleich zu ASVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 1
§ 504aufgehoben
in Kraft 01.01.1956 – 31.12.1961 · idF BGBl. Nr. 189/1955 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 13/1962 § 504↗RIS↗
Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft.
§ 504.
Österreichischen Staatsbürgern, die in der im § 500 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind und nach der Auswanderung die Staatsbürgerschaft eines fremden Staates erworben und hiedurch die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind die im § 228 Abs. 1 Z. 1 angeführten Ersatzzeiten bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen anzurechnen.