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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 369geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.2008 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 93/2007 · danach: BGBl. I Nr. 157/2024 § 369↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 157/2024 § 369↗RIS↗
§ 369.
(1) Wenn das der dem Opfer entzogene Gut Gegenstand oder Vermögenswert nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstandes Gegenstands oder Vermögenswerts, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (§ 1323 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ABGB), ist im Strafurteile Strafurteil die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, insofern wenn sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann.
(2) Ergeben sich aus den gepflogenen Erhebungen Liegen hinreichende Gründe zu vermuten für die Annahme vor, dass das Opfer seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige, ermäßigen.
Schlagworte
Entschädigung