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Fassungsvergleich zu StPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1
§ 379geändert
in Kraft 31.12.1975 – 31.12.2024 · idF BGBl. Nr. 631/1975 · danach: BGBl. I Nr. 157/2024 § 379↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 157/2024 § 379↗RIS↗
§ 379.
Gegenstände und Vermögenswerte, die dem Beschuldigten nicht ausgefolgt werden, sind auf die im § 377 angeordnete Weise zu veräußern. Der Kaufpreis ist an die Bundeskasse abzugeben. Dem Berechtigten steht jedoch frei, seine Ansprüche auf den Kaufpreis gegen den Bund binnen dreißig Jahren vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes im Zivilrechtswege geltend zu machen.