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Fassungsvergleich zu NEHG-EMV-LuF××

Änderungen zwischen den Fassungen

NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft (NEHG-EMV-LuF) 1
§ 2geändertAbs 1 Z 2, Z 4, Z 7, Z 8 (neu)
in Kraft 01.10.2022 – 05.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 222/2024 · danach: BGBl. II Nr. 321/2026 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 06.11.2026 · idF BGBl. II Nr. 321/2026 § 2↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „begünstigungsfähige landwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand;
2. „begünstigungsfähige forstwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Bewirtschaftung von Flächen, die als forstwirtschaftliches Vermögen gemäß § 46 Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2022 62/2026, bewertet sind;
3. „Vergütungszeitraum“ das jeweilige Kalenderjahr, wobei für das Jahr 2022 der Vergütungszeitraum erst ab dem 1. Oktober 2022 beginnt und am 31. Dezember 2022 endet;
4. „Antragstellungszeitraum“ den Zeitraum, der für die Stellung des jeweiligen Mehrfachantrags (§ 4 Abs. 2) von der AMA (Z 5) vorgegeben wird. Abweichend davon gilt für das Jahr 2026 der fristgerecht eingereichte Mehrfachantrag 2026 ex lege als Antrag auf Entlastung gemäß § 25 NEHG 2022. Für reine Forstbetriebe ist die Antragstellung für das Jahr 2026 bis spätestens 31. Oktober 2026 bei der AMA möglich;
5. „AMA“ die Agrarmarkt Austria nach § 2 Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 209/2022;
6. „Betrieb“ einen landwirtschaftlichen Betrieb, forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Mischbetrieb;
7. „GAP“ die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union im Sinne des Art. 39 AEUV.;
8. „Mehrfachantrag“ den Antrag für flächenbezogene Interventionen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1306/2013, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 187 in der Fassung ABl. Nr. L 1739 vom 29.7.2026 S. 1 (Mehrfachantrag).
(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.