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Fassungsvergleich zu GSAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG) 1
§ 15geändertAbs 1 Z 1 bis Z 6, Schlussteil (neu)
in Kraft 30.10.2026 – 30.09.2027 · idF BGBl. I Nr. 95/2026 § 15↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.10.2027 · idF BGBl. I Nr. 95/2026 § 15↗RIS↗
Kuratorium
§ 15.
(1) Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei
1. fünf Mitglieder unmittelbar von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen sind bestellt werden, von denen
a) ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,
b) ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und
c) ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung
verfügen muss,
2. ein Mitglied von der Bundesministerin oder zwei Mitglieder vom Betriebsrat aus dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Kreis seiner Mitglieder zu entsenden ist nominieren sind,
3. zwei Mitglieder vom Betriebsrat ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden sind nominieren ist,
4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu entsenden nominieren ist,
5. ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entsenden nominieren ist, und
6. jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung Wiederbestellung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.
Die Nominierung gemäß Z 2 bis 5 ist die verbindliche Namhaftmachung einer Person zur Bestellung als Mitglied des Kuratoriums. Die Bestellung der gemäß Z 2 bis 5 nominierten Mitglieder hat auf Grund der jeweiligen Nominierung zu erfolgen. Sie darf nur verweigert werden, wenn die nominierte Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung nicht erfüllt oder ein gesetzliches Bestellungshindernis vorliegt. Die nominierungsberechtigte Stelle ist über das Vorliegen eines solchen Hindernisses unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren und zur Nominierung einer anderen Person aufzufordern. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister kommt hinsichtlich der gemäß Z 2 bis 5 nominierten Personen kein freies Auswahlermessen zu.
(2) Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.
… 25 unveränderte Absätze
(3) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4) Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie
1. die Zustimmung
a) zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie
b) zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt,
2. die Genehmigung
a) von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7 Abs. 2 Z 2) sowie
b) von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4),
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 95/2026)
3. die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. c, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,
4. der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,
5. die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
a) der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7) oder
b) des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oder
c) der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
d) von Gesetzen und Verordnungen,
6. die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion,
7. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses sowie
8. die Einrichtung von Ausschüssen, wobei
a) Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,
b) ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und
c) der oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses
aa) die Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie
bb) die Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses
obliegt.
(5) Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.
Schlagworte
Klimaschutz