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§ 15 GSAG

Fassungen
ab 01.10.2027 — BGBl. I Nr. 95/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute30.10.2026 § → § BGBl. I Nr. 95/2026
§ 1501.10.2027 § → § BGBl. I Nr. 95/2026
§ 1530.10.202630.09.2027 § → § BGBl. I Nr. 95/2026
§ 1515.04.202229.10.2026 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung tritt am 01.10.2027 in Kraft

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.2027BGBl. I Nr. 95/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Kuratorium

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu bestellen sind, wobei
    1. Ziffer eins
      fünf Mitglieder unmittelbar von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellt werden, von denen
      1. Litera a
        ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,
      2. Litera b
        ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und
      3. Litera c
        ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung
      verfügen muss,
    2. Ziffer 2
      zwei Mitglieder vom Betriebsrat aus dem Kreis seiner Mitglieder zu nominieren sind,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu nominieren ist,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu nominieren ist,
    5. Ziffer 5
      ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu nominieren ist und
    6. Ziffer 6
      jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederbestellung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.

Die Nominierung gemäß Ziffer 2, bis 5 ist die verbindliche Namhaftmachung einer Person zur Bestellung als Mitglied des Kuratoriums. Die Bestellung der gemäß Ziffer 2, bis 5 nominierten Mitglieder hat auf Grund der jeweiligen Nominierung zu erfolgen. Sie darf nur verweigert werden, wenn die nominierte Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung nicht erfüllt oder ein gesetzliches Bestellungshindernis vorliegt. Die nominierungsberechtigte Stelle ist über das Vorliegen eines solchen Hindernisses unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren und zur Nominierung einer anderen Person aufzufordern. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister kommt hinsichtlich der gemäß Ziffer 2, bis 5 nominierten Personen kein freies Auswahlermessen zu.

  1. Absatz 2,Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.
  2. Absatz 3,Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
  3. Absatz 4,Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß Paragraph 30 j, Absatz eins, bis 5 und Paragraph 30 l, Absatz eins, und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie
    1. Ziffer eins
      die Zustimmung
      1. Litera a
        zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie
      2. Litera b
        zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Ziffer 3, festgelegte Wertgrenze übersteigt,
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung
      1. Litera a
        von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) sowie
      2. Litera b
        von Jahresabschlüssen (Paragraph 8, Absatz 4,),
      Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2026,)
    3. Ziffer 3
      die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera c,, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,
    4. Ziffer 4
      der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,
    5. Ziffer 5
      die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
      1. Litera a
        der aktuellen Leistungsvereinbarung (Paragraph 7,) oder
      2. Litera b
        des aktuellen Dreijahresprogrammes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder
      3. Litera c
        der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
      4. Litera d
        von Gesetzen und Verordnungen,
    6. Ziffer 6
      die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion,
    7. Ziffer 7
      die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses sowie
    8. Ziffer 8
      die Einrichtung von Ausschüssen, wobei
      1. Litera a
        Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,
      2. Litera b
        ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und
      3. Litera c
        der oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses
        1. Sub-Litera, a, a
          die Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie
        2. Sub-Litera, b, b
          die Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses
        obliegt.
  4. Absatz 5,Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.

Schlagworte

Klimaschutz

Im RIS seit

30.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2026

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40281555