Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GeoSphere Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Kuratorium
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Kuratorium der GSA besteht aus zehn Mitgliedern, die jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden sind, wobei
fünf Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen sind, von denen
ein Mitglied über mehrjährige juristische Berufserfahrung,
ein Mitglied über mehrjährige wirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Berufserfahrung und
ein Mitglied über mehrjährige fachliche Berufserfahrung
verfügen muss,
ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu entsenden ist,
zwei Mitglieder vom Betriebsrat zu entsenden sind,
ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsenden ist,
ein Mitglied von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zu entsenden ist, und
jedes Mitglied seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben darf, die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode allerdings zulässig ist.
(2)Absatz 2,Personen, die in den letzten vier Jahren vor der Bestellung bzw. Entsendung als Mitglieder der Generaldirektion tätig geworden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern des Kuratoriums bestellt oder entsandt werden.
(3)Absatz 3,Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder, wovon eines die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden sein muss, persönlich anwesend sind. Stimmübertragungen sind unzulässig. Das Kuratorium entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(4)Absatz 4,Dem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß § 30j Abs. 1 bis 5 und § 30l Abs. 1 und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowieDem Kuratorium obliegen sinngemäß die Aufgaben eines Aufsichtsrates gemäß Paragraph 30 j, Absatz eins, bis 5 und Paragraph 30 l, Absatz eins, und 2 GmbHG, wobei an die Stelle des Gesellschaftsvertrages die Geschäftsordnung tritt, sowie
die Zustimmung
zum Abschluss von Kollektivverträgen sowie
zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigt,zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte, deren Wert die gemäß Ziffer 3, festgelegte Wertgrenze übersteigt,
die Genehmigung
von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (§ 7 Abs. 2 Z 2),von Entwürfen für Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,),
von Jahresabschlüssen (§ 8 Abs. 4) sowievon Jahresabschlüssen (Paragraph 8, Absatz 4,) sowie
der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die gemäß Z 3 festgelegte Wertgrenze übersteigen,der Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die gemäß Ziffer 3, festgelegte Wertgrenze übersteigen,
die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. c, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,die Festlegung der Wertgrenzen gemäß Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera c,, wobei die festgelegten Wertgrenzen nicht unter 500 000 € liegen dürfen,
der Beschluss der Geschäftsordnung oder deren Abänderung,
die Berichtspflicht an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Mitgliedern der Generaldirektion sowie bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung
der aktuellen Leistungsvereinbarung (§ 7) oderder aktuellen Leistungsvereinbarung (Paragraph 7,) oder
des aktuellen Dreijahresprogrammes (§ 7 Abs. 2 Z 2 lit. a) oderdes aktuellen Dreijahresprogrammes (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a,) oder
der der GSA nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben oder
von Gesetzen und Verordnungen,
die Stellungnahme zur Betrauung und Abberufung von Mitgliedern der Generaldirektion sowie der dieser unmittelbar nachgeordneten Führungsebene,
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers sowie deren oder dessen Beauftragung längstens sechs Monate vor Ablauf des Rechnungsjahres mit der Prüfung des Rechnungswesens und des Jahresabschlusses sowie
die Einrichtung von Ausschüssen, wobei
Aufgabe, Umfang und entsendungsberechtigte Institutionen des einzurichtenden Ausschusses festzulegen sind,
ein Mitglied des Kuratoriums als Vorsitzende oder Vorsitzender des einzurichtenden Ausschusses zu bestimmen ist und
der oder dem Vorsitzenden des einzurichtenden Ausschusses
die Durchführung von Aufträgen des Kuratoriums im einzurichtenden Ausschuss sowie
die Berichterstattung an das Kuratorium über die Ergebnisse des einzurichtenden Ausschusses
obliegt.
(5)Absatz 5,Das Kuratorium wählt mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Kuratoriumsmitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzung und vertritt das Kuratorium nach außen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243795