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§ 16 GSAG

Fassungen
ab 15.04.2022 — BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute15.04.2022 BGBl. I Nr. 60/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

GeoSphere Austria-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

15.04.2022BGBl. I Nr. 60/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSAG

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Wissenschaftlicher Beirat

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung
    1. Ziffer eins
      von sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und
    2. Ziffer 2
      von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz
    zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind.
  2. Absatz 2,Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass
    1. Ziffer eins
      mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist,
    2. Ziffer 2
      mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist,
    3. Ziffer 3
      mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören,
    4. Ziffer 4
      mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und
    5. Ziffer 5
      mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist.
  3. Absatz 3,Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen
    1. Ziffer eins
      die Beratung der Generaldirektion der GSA,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      die Stellungnahme zu Entwürfen für
      1. Litera a
        die Geschäftsordnung und deren Abänderungen,
      2. Litera b
        die Dreijahresprogramme sowie
      3. Litera c
        die Beiträge der GSA zum FTI-Pakt (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sowie
    4. Ziffer 4
      die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat.
  4. Absatz 4,Paragraph 15, Absatz 3, und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.
  5. Absatz 5,Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.

Im RIS seit

14.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20011885

Dokumentnummer

NOR40243796