Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
GeoSphere Austria-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 60/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Wissenschaftlicher Beirat
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus neun Mitgliedern, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für drei Jahre zu bestellen sind, wobei die Bestellung
von sieben Mitgliedern auf Vorschlag der Generaldirektion und
von zwei Mitgliedern auf Vorschlag der Universitätenkonferenz
zu erfolgen hat und Wiederbestellungen zulässig sind.
(2)Absatz 2,Bei der Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Beirates ist darauf zu achten, dass
mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen geologischen oder geophysikalischen Dienst aufweist,
mindestens ein Mitglied mehrjährige Berufserfahrung bei einem europäischen klimatologischen oder meteorologischen Dienst aufweist,
mindestens vier Mitglieder einer ausländischen Forschungseinrichtung in den Bereichen Geologie, Geophysik, Klimatologie oder Meteorologie angehören,
mindestens ein Mitglied einer facheinschlägig tätigen Bildungseinrichtung angehört und
mindestens ein Mitglied facheinschlägige Berufserfahrung im österreichischen Bergbauwesen aufweist.
(3)Absatz 3,Dem Wissenschaftlichen Beirat obliegen
die Beratung der Generaldirektion der GSA,
die Abgabe von Empfehlungen zu wissenschaftlichen Angelegenheiten,
die Stellungnahme zu Entwürfen für
die Geschäftsordnung und deren Abänderungen,
die Dreijahresprogramme sowie
die Beiträge der GSA zum FTI-Pakt (§ 7 Abs. 2 Z 1) sowiedie Beiträge der GSA zum FTI-Pakt (Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins,) sowie
die Berichterstattung an das Kuratorium, die mindestens einmal im Jahr stattzufinden hat.
(4)Absatz 4,§ 15 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.Paragraph 15, Absatz 3, und 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kuratoriums der Wissenschaftliche Beirat tritt und statt sechs Mitgliedern fünf Mitglieder anwesend sein müssen.
(5)Absatz 5,Der Wissenschaftliche Beirat darf in alle seinen Aufgabenbereich betreffende Unterlagen Einsicht nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243796