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Fassungsvergleich zu Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vorgang bei Änderungen in den Sprengeln der Gerichtshöfe erster Instanz 1
§ 1neu
in Kraft ab 20.06.1873 · idF RGBl. Nr. 62/1873 § 1↗RIS↗
§ 1.
Aenderungen in der Territorial-Abtheilung der Sprengel der Landes-, Handels- und Kreisgerichte durch Ausscheidung oder Zuweisung einzelner Bezirksgerichte und durch Vereinigung bestehender oder Errichtung neuer Gerichtshöfe können auf dem Verordnungswege nur nach Einholung oder Entgegennahme des Gutachtens des Landtages erfolgen.
Das Gleiche gilt von der Aenderung des Amtssitzes der Gerichtshöfe erster Instanz.
Schlagworte
Änderung, Abteilung, Landesgericht, Handelsgericht